Dadurch, dass hochqualifizierte Richter höchster deutscher und europäischer Gerichte etwas wiederholen, macht diese Aussage nicht unbedingt richtig. Die ungebremste Doppelbesteuerung ausländischen Kapitalvermögens mit Erbschaftsteuer wird durch Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Bundesfinanzhof (BFH) immer wieder bestätigt.

Das Problem zieht sich seit dem berühmten – besser wohl berüchtigten – Urteil der EuGH in der Rechtssache Block durch die Rechtsprechungslandschaft. Nunmehr hat der BFH in seinem Urteil vom 19.06.2013 (II R 10/12) das Urteil bestätigt:

  • Eine ausländische Erbschaftsteuer, hier die französische, kann bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.
  • Die ausländische Erbschaftsteuer darf auch nicht als Nachlassschuld abgezogen werden.

Allerdings führt der BFH aus, dass bei einer übermäßigen konfiskatorischen Steuerbelastung eine Billigkeitsmaßnahme – sprich ein Teilerlass – geboten sein könnte. Der BFH lässt uns aber offen, was ein übermäßige konfiskatorische Besteuerung wohl sein könnte. Es bleibt den Finanzbehörden auf jeden Fall ein weiter Handlungsspielraum.

Die Kernaussage des EuGH, auf der die ganze Sache beruht, ist die Aussage, dass die deutsche Nichtanrechnungsregelung die Kapitalverkehrsfreiheit nicht berühre. Das ist natürlich Unsinn. Die Regelung war schon von ihrer Entstehungsgeschichte darauf angelegt, den Kapitaltransfer in das Ausland zu behindern und zu erschweren. Als diese Regelung geschaffen wurde, hat noch niemand über den freien Kapitalverkehr in der EU nachgedacht. Der EuGH hat aus meiner Sicht nur so geurteilt, weil er nicht entscheiden wollte, welcher der beteiligten Staaten die Kapitalverkehrsfreiheit wohl behindert; oder ob dies möglicherweise sogar beide Vertragsstaaten als Gemeinschaftstat tun. Wer mehr hierzu lesen will, kann einen Artikel von Scheller/Bader in der ZEV 2011, Seite 112 studieren.

Aber wenigstens eine europäische Organisation hat die Problematik erkannt und öffentlich dargestellt; nämlich die Europäische Kommission. Diese hat eine Empfehlung am 15.12.2011 veröffentlicht, die ganz klar artikuliert, dass die doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer oder anderen Steuern auf den Erbfall das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Marktes behindern. Auf der Informationsseite der IAPA International Association of Professional Advisers findet sich ein Beitrag zu diesem Thema; hier ein Ausschnitt:

Now the problem of double taxation in inheritance and gift tax law has been addressed by the EU commission in its recommendation dated 15 December 2011. The commission states very clearly that double taxation concerning inheritance or gift tax is not supporting the smooth functioning of the internal market. Revenues from inheritance and gift tax especially from trans-border transactions represent a relatively small share of overall tax revenue of member states while double taxation have a major impact in individuals affected. The commission recommends an EU-system which allows avoiding double taxation scenarios. Whether this recommendation has an impact on the ruling of the ECJ remains to been seen.

Fazit: Dadurch, dass man Dinge gebetsmühlenhaft wiederholt, werden diese auch nicht wahrer. EuGH und BFH sollten sich dazu durchringen, ihre Position zu überdenken. Sie ist so einfach nicht richtig.