Mit dem viel beachteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, das Erbschaftsteuerrecht bis zum 30. Juni 2016 zu reformieren. Dies betraf insbesondere die Verschonungsregeln von Betriebsvermögen.

Nach einem langen Gesetzgebungsprozess, einschließlich Anrufung des Vermittlungsausschusses zwischen Bund und Ländern, haben Bundestag (29. September 2016) und Bundesrat (14. Oktober 2016) nunmehr dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt.

In der Zwischenzeit wurde in der Fachliteratur bereits kontrovers diskutiert, ob für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen, die nach dem 30. Juni 2016 angefallen sind, überhaupt eine Steuer erhoben werden darf, bzw. ob das alte oder das neue Recht anzuwenden ist. Zumindest für Erwerbe ab dem 29. September 2016 wird nunmehr das neue Recht Anwendung finden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist das neue Recht sogar bereits auf alle Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden. Ob diese Regelung Bestand haben wird, ist derzeit durchaus fraglich.

Die Änderungen sind jedoch für viele Steuerpflichtige weniger schlimm als befürchtet. Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:

  • konsolidierte Form der Ermittlung des Verwaltungsvermögens
  • Lohnsummenregelung ist bei Betrieben mit sechs Mitarbeitern zu beachten (vorher entfiel die Regelung bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern)
  • Vorababschlag für Familienbetriebe (dieser erfordert eine mehrjährige Planung und Durchführung)
  • Anwendung der bisherigen Regel- und Optionsverschonung ist auf Erwerbe von bis zu 26 Mio. € beschränkt

Des Weiteren wurde noch der Kapitalisierungsfaktor zur Berechnung des Unternehmenswertes im vereinfachten Ertragswertverfahren geändert. Dieser wurde aufgrund des derzeit niedrigen Zinssatzes auf einen Faktor von 13,75 festgeschrieben. Dies hat aktuell eine Reduzierung des Werts des Betriebes von rd. 25% zur Folge. Und: diese Änderung soll bereits ab 1. Januar 2016 gelten.

Insgesamt kann die Erbschaftsteuerreform wohl nicht als der erhoffte Befreiungsschlag von der Verfassungswidrigkeit gesehen werden.