Der BFH hat sich zu der Veräußerung eines Liebhabereibetriebes geäußert. Unter Liebhabereibetrieb wird dabei ein Betrieb eines Stpfl. verstanden, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und damit steuerlich irrelevant ist.

Die BFH-Richter stellten nunmehr in einem aktuellen Urteil (BFH vom 11.5.2016, X R 15/15) folgendes fest:

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei keine Betriebsaufgabe. Wird ein solcher Liebhabereibetrieb veräußert oder aufgegeben, liegt eine Betriebsveräußerung oder Aufgabe nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG vor.

Ein sich hieraus ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist insoweit steuerpflichtig, als er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

Im Jahr der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns zu versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns entspricht den gesondert festgestellten stillen Reserven auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei.

Die Steuerpflicht des ermittelten Gewinnanteils wird nicht durch eine ggf. negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt. Ein steuerpflichtiger Gewinn kann folglich selbst dann vorliegen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Aufgrund dieses BFH-Urteils raten wir an, die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festzuhalten und soweit möglich, den Übergang in eine Zeit zu legen, zu der die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG möglich oder der persönlich Spitzensteuersatz niedrig ist.

Also auch hier gilt , das Ende einer Liebe kann teuer werden.