Ab dem 17. August 2015 wird die neue europäische Erbrechtsverordnung gelten. Sie ist für alle Bürger relevant, die Vermögen in mehreren EU-Staaten haben, da sie regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist.

Dabei bestimmt sich das anzuwendende Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Stirbt beispielsweise ein Deutscher in Spanien, ist das anzuwendende Erbrecht das spanische. Dies kann nur umgangen werden, wenn testamentarisch verfügt wird, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist.

Auch das zuständige Gericht bei Erbfällen in der EU bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Sollten daher irgendwelche Unsicherheiten bezüglich des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes bestehen, empfiehlt es sich, das anzuwendende Erbrecht explizit testamentarisch festzulegen.

Europaweit existieren mehrere Prinzipien, nach denen sich das Erbrecht bestimmt, wie z.B. das Staatsangehörigkeitsprinzip, das sog. Belegenheitsprinzip bei Immobilien oder auch der Wohnsitz des Erblassers.

Soweit man die unterschiedlichen Prinzipien vorteilhaft einsetzen möchte, besteht also Handlungsbedarf.

Deshalb empfehlen wir jeden betroffenen EU-Bürger, rechtzeitig zu planen und insbesondere zeitnah die alten Testamente zu prüfen.