Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 05. Juni 2014 (XI R 36/12) die bis dahin viel diskutierte und umstrittene Frage entschieden, ob Fahrten von dem Wohnort zur Betriebsstätte eines Unternehmers mit dem Firmenwagen der unternehmerischen oder privaten Sphäre zuzuordnen sind. Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass diese Fahrten des Unternehmers dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Somit fällt entgegen der Auffassung einiger Finanzgerichte keine Umsatzsteuer auf diese Nutzungen an.
Auslöser für die Diskussion war eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber. Einige Finanzgerichte haben die Auffassung vertreten, diese Rechtsprechung sei auch auf die Fahrten von Unternehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuwenden und unterwarfen die Fahrten als sog. Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer. In der Literatur wurde dieser Auffassung teilweise zugestimmt, teilweise nicht. Interessant ist hierbei insbesondere, dass die Finanzverwaltung bereits seit 2000 die nun durch den BFH bestätigte Auffassung vertreten hat.
Relevant ist die aktuelle Rechtsprechung für Unternehmer, die ihren PKW vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet haben (Vorsteuerabzug für die gesamten Anschaffungskosten) und das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Die private PKW-Nutzung ist von dem Unternehmer grundsätzlich als sog. Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach o.g. BFH-Entscheidung führen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte nicht (mehr) zu einer Nutzungsentnahme. Neben Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften fallen auch GmbH-Gesellschafter hierunter, bei denen zwischen GmbH und dem Gesellschafter eine umsatzsteuerliche Organschaft (meist im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung) vorliegt.
Sollten die vorgenannten Punkte bei Ihnen vorliegen (Unternehmer, Firmenwagen, Zuordnung zum Unternehmensvermögen und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) lohnt sich eine Überprüfung, ob in den letzten Jahren bereits entsprechend der Klarstellung des BFH vorgegangen wurde, oder ob ggf. Steuerveranlagungen noch korrigiert werden können.
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