Kinder sind steuerlich begünstigt? So ist es, und das können Sie nicht nur anhand Ihrer Lohnabrechnung erkennen. Es gibt diverse einkommensteuerliche Begünstigungen bei Kindern, wie z.B.:

Kinderfreibetrag: Dieser ist sehr geläufig. Der Kinderfreibetrag führt zu einer steuerlichen Entlastung beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze (rd. € 33.500,00 bei Einzelveranlagung und rd. € 63.500 bei Zusammenveranlagung) mindert der Kinderfreibetrag auch die Einkommensteuer und führt somit zu einer zusätzlichen Steuerentlastung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser wird allen Steuerpflichtigen gewährt, die alleine in einem Haushalt mit mindestens einem Kind leben. Ein volljähriges Kind ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags nicht schädlich. Die steuerliche Begünstigung findet bei Arbeitnehmern bereits im Rahmen ihrer Lohnabrechnungen statt, wenn diese nach der Lohnsteuerklasse II abgerechnet werden. Bei Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten: Auch die Betreuung von Kindern wirkt sich steuerlich aus. Dafür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Kind ist zum Zeitpunkt der Betreuung unter 14 Jahre alt.
  2. Bei der Betreuung handelt es sich nicht um Unterricht oder Freizeitbetätigung.
  3. Die Vergütungen des Betreuers müssen unbar gezahlt werden (das gilt auch, wenn die Betreuung nach § 35a EStG im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt).

Von den Aufwendungen können Sie, wenn die o.g. Voraussetzungen gegeben sind, 2/3 der Kosten, höchstens bis zu € 4.000,00 im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Schulgeld: Geht Ihr Kind auf eine private Schule? Die Kosten hierfür können ziemlich hoch werden. Nun das Positive: Die Zahlung von Schulgeld ist steuerlich begünstigt. Sie können nämlich 30 Prozent der Kosten, höchstens jedoch € 5.000,00, in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Es ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht abzugsfähig sind.

Wie Sie sehen, finden Aufwendungen im Zusammenhang mit Kindern sehr wohl steuerliche Begünstigung. Sie können sich also merken: Eine Investition in die Zukunft Ihrer Kinder lohnt sich auch aus steuerlicher Sicht!