Irrungen und Wirrungen bzgl. der Aufhebung des Nichtanwendungserlasses der 19%-Besteuerung der Saunaleistungen in Schwimmbädern ab dem 1. Juli 2015.
Auf Betreiber von Schwimmbädern mit Saunaleistungen sind ab dem 1. Juli 2015 diverse Probleme zugekommen. Folgende Fragen haben sich für den Betreiber des Schwimmbades ergeben:
- Ist mein Schwimmbad ein Schwimmbad, für das ich den ermäßigten Steuersatz nutzen kann?
- Wie berechne ich die Saunaleistungen bisher? Lohnt sich eine Änderung der Eintrittspreise?
- Wie berücksichtige ich meine Eintrittspreise umsatzsteuerlich?
Die Steuerermäßigung für Schwimmbäder gilt für Schwimmbäder, in denen man Schwimmen als Sport betreiben kann. Dies dürfte auf fast alle Schwimmbäder zutreffen. Allerdings gibt es diverse Ausnahmen, die den ermäßigten Steuersatz ausschließen können. Ausnahmen sind beispielsweise die zur Verfügungstellung von weiteren Freizeitaktivitäten oder bestimmten Bädern wie Thermalbädern oder Solebädern. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit Ihrem Finanzamt bzgl. der Zuordnung des Steuersatzes Ihres Schwimmbades, bevor es nachträglich zu Unstimmigkeiten kommen kann.
Es gibt diverse Möglichkeiten, wie man die Eintrittspreise berechnen kann. An dieser Stelle seien zwei davon erwähnt.
1. | Eintritt Schwimmbad | € | 15,00 |
Eintritt Sauna | € | 20,00 | |
Eintritt Sauna + Schwimmbad | € | 24,00 | |
2. | Eintritt Schwimmbad | € | 15,00 |
Aufschlag Sauna | € | 9,00 | |
Nur Sauna | € | 20,00 |
Umsatzsteuerlich hängt es nun davon ab, wie die oben genannten Punkte beantwortet werden. Sollte für Ihr Schwimmbad kein ermäßigter Steuersatz in Frage kommen, ergibt sich für Sie kein Problem, da Sie alle Leistungen mit dem Regelsatz abrechnen müssen.
Sollten Sie für Ihr Schwimmbad den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können, ergeben sich für die genannten Eintrittspreise folgende Umsatzsteuern:
1. | Reine Schwimmbadnutzung: | € 15,00 / 107% x 7% = € 0,98 |
Reine Saunanutzung: | € 20,00 / 119% x 19% = € 3,19 |
Für die Nutzung von beidem muss man die Leistungen nach den Einzelpreisen aufteilen, d.h.:
19%-Besteuerung: Aufteilung 20 / (20+15) = 4/7
7%-Besteuerung: Aufteilung 15 / (20+15) = 3/7
Folgende Umsatzsteuer ist dann fällig:
€ 24,00 x 4/7 /119% x 19% = € 2,19
€ 24,00 x 3/7 /107% x 7% = € 0,67
Also insgesamt € 2,86
2. | Reine Schwimmbadnutzung: | € 15,00 / 107% x 7% = € 0,98 |
Reine Saunanutzung: | € 20,00 / 119% x 19% = € 3,19 |
Für die Nutzung von beidem kann der Betreiber nun nur den Aufschlag für die Saunaleistung mit dem Regelsteuersatz berücksichtigen.
Folgende Umsatzsteuer ist dann fällig:
€ 15,00 / 107% x 7% = € 0,98
€ 9,00 / 119% x 19% = € 1,44
Also insgesamt € 2,42.
Wir empfehlen Ihnen daher, erstens mit Ihrem Finanzamt abzustimmen, ob für Ihr Schwimmbad der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden kann. Hierbei können wir Ihnen auch behilflich sein. Zum Zweiten empfehlen wir, dass Sie sich über Ihre Eintrittspreise Gedanken machen, da bereits kleine Änderungen zu einer geringeren Umsatzsteuerbelastung führen können.
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