Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Einbauküchen bzw. die Reparatur oder der Ausbau einzelner Geräte / Schränke hat in den letzten Monaten zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 3. August 2016 die Sachlage durch ein klares und verständliches Urteil gelöst.

Früher wurden Einbauküchen „steuerlich“ in verschiedene Bestandteile unterteilt. So gehörten die Spüle und der Herd als Gebäudeteile zum Gebäude und sämtliche anderen Einbaumöbel und Geräte wurden als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt. Mit dem o.g. Urteil passt der BFH seine frühere Auffassung und Rechtsprechung an die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse und das allgemeine Verständnis eines Bürgers zu Einbauküchen an.

Die Einbauküche wird nunmehr mit sämtlichen Geräten als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen. Somit stellen Reparaturen an Einbaugeräten bzw. Schrankteilen stets sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen (z.B. bei Vermietung) dar.

Der Austausch der gesamten Einbauküche führt stets zu Anschaffungskosten eines neuen Wirtschaftsgutes „Einbauküche“, welches über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren steuerlich abgeschrieben werden kann.

Diese Handhabung ist meines Erachtens schlüssig und leicht verständlich.

Ein neuer Problembereich ergibt sich jedoch durch die Behandlung als einheitliches Wirtschaftsgut, wenn einzelne Bestandteile, z.B. ein Unterschrank, der Herd oder auch die Spüle ausgetauscht werden müssen. Grundsätzlich dürfte der Austausch einzelner Bestandteile stets zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen. Werden jedoch mehrere Teile ausgetauscht, könnte die Überlegung angestellt werden, ob die Kosten für den Umbau und Austausch als Anschaffungskosten für das neue Wirtschaftsgut „bessere“ Einbauküche beurteilt werden müssen. Wann dies tatsächlich der Fall ist, wird stets in im konkreten Einzelfall gesondert beurteilt werden müssen.

In der Praxis ist es jedoch die Regel, dass Einbauküchen insgesamt neu angeschafft werden, ohne dass alte Bestandteile übernommen werden.

Offen geblieben ist leider wieder die Frage, welche elektrischen Geräte zwingend zum Wirtschaftsgut „Einbauküche“ gehören. Der Herd sowie die Dunstabzugshaube dürften eindeutig zur Einbauküche gehören. Unklar ist jedoch die Behandlung von Geräten, wie Mikrowelle, Kühlschrank, Spülmaschine. Diese sind teilweise in die Schränke integriert oder auch freistehend in der Küche vorhanden. Wie die Finanzverwaltung mit diesen elektrischen Geräten umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Wir empfehlen, alle technischen Geräte, die in die Küchenschränke integriert sind, zum Gesamtwirtschaftsgut „Einbauküche“ zu zählen und freistehende elektrische Geräte (meistens Kühlschrank) als einzelnes Wirtschaftsgut zu beurteilen.

In Zweifelsfällen sollte stets der steuerliche Berater kontaktiert werden.