Unternehmer, die Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten oder in Drittlandsstaaten durchführen, müssen sowohl buch- wie belegmäßig die Ausfuhr bzw. die innergemeinschaftliche Lieferung nachweisen. Wie streng die Finanzbehörden die formalen Anforderungen auslegen, zeigt das Urteil des Finanzgerichtes München vom 19.05.2010 (3 K 1180/08).

Nach diesem Urteil reicht es für den belegmäßigen Nachweis nicht, dass der Unternehmer den Ausfuhrbeleg mit Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle eingescannt und nur noch auf elekronischem Datenträger aufbewahrt. Den Originalbeleg hatte das Unternehmen vernichtet. Damit entfiehl die Steuerbefreiung für Ausfuhren!

Ob das Urteil tatsächlich auf der neueren Rechtsprechungslinie des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes liegt, ist fraglich. So ist beispielsweise der buch- und belegmäßige Nachweis nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn die Lieferung ins EU-Ausland durch andere Belege oder Umstände dokumentiert werden kann. Der klagende Unternehmer muss mit diesem Finanzgerichtsurteil leben, weil dies zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Das Urteil zeigt eins: Unternehmer sollten peinlich genau alle formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechtes beachten; ansonsten drohen erhebliche steuerliche Risiken.

Zu beachten ist auch, dasss seit dem 1. Juli 2009 EU-weit die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren  besteht. Hier wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronischen Ausfuhrmeldung (ATLAS-Ausfuhr) ersetzt.