Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, werden Aufgaben und Verantwortungsbereiche häufig aufgeteilt. Solange die GmbH erfolgreich arbeitet, ist dies unproblematisch. Problematisch wird es immer dann, wenn die Gesellschaft in wirtschaftlich schwieriges Fahrwasser gerät und insolvenzreif wird. Dann stellt sich immer die Frage, ob und in welchem Umfang die Geschäftsführer für Schulden haftbar gemacht werden können. Gerade Geschäftsführer, die nicht für Verwaltung und Administration, sondern beispielsweise für Technik oder Vertrieb tätig sind, werden häufig unangenehm überrascht. Auch sie haften grundsätzlich für Schulden der GmbH, selbst wenn Versäumnisse nur durch den für die Verwaltung zuständigen Geschäftsführer begangen wurden.

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 15.07.2010 die Haftungssituation sehr schön zusammengefasst:

  • Ein Geschäftsführer darf auch bei interner Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer vertrauen.
  • Er darf nicht auf jede Überwachung verzichten.
  • Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers bestehen, dürfen die anderen Geschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern müssen durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen eingreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.
  • Kann sich ein Geschäftsführer mit seinen Forderungen nicht durchsetzen und wird er an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert, muss er zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

Vorstehendes gilt für Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände von AGs.