Mit Urteil vom 25. Februar 2010 des Sozialgerichts Dortmund wurde entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein Künstlersozialabgaben abführen muss, wenn er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt.
Zur Künstlersozialabgabe werden nicht nur Unternehmen, die üblicherweise künstlerische und publizistische Werke und Leistungen verwerten, herangezogen, sondern auch Unternehmen, die für das eigene Unternehmen Werbung betreiben, soweit sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben.
Dabei ist die Rechtsform vollkommen unerheblich. Es bedarf nicht mal einer unternehmerischen Tätigkeit im engeren Sinne, z.B. der Gestalt, dass eine direkte Einnahmenerzielung durch die Werbungsmaßnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit angestrebt wird.
Lt. Sozialgericht sind z.B. folgende Leistungen abgabgepflichtig:
- Bildbearbeitungen
- Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern
- Satzgestaltung
- Layout
- Grafische Arbeiten
- Reinzeichnungen
- Erstellung von Plakaten
- Bearbeitung von Fotos und
- Webbdesign
Gemeinnützigen Organisationen sollten unbedingt überprüfen, inwieweit die Organisation künstlersozialabgabepflichtig ist.
Ist schon merkwürdig, was hier so als künstlerisch eingestuft wird.
Wenn es dann aber um steuerliche Vorteile z.B. bei den freiberuflichen Einkünften oder der Umsatzsteuer geht, muss eine gewisse „künstlerische Gestaltungshöhe“ schon erreicht werden. Da dürften die Hälfte der im Beitrag genannten „Künstler“ i.S.d. KSK nicht mehr darunter fallen.
Inkonsistent: Aber Politiker, Beamte und Richter werden uns dann wieder belehren, dass ein und derselbe Begriff gesetzestechnisch ohne weiteres unterschiedlich benutzt werden darf; je nach Gesetzeszweck. Hauptsache, der Staat geht nicht pleite.