Man sollte annehmen, dass Doppelbesteuerungsabkommen stets steuerentschärfenden Charakter haben; auf jeden Fall aber die Besteuerungssituation für die eigenen Bürger gegenüber einem abkommenslosen Zustand nicht verschlechtern. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten belehrt eines besseren.

Dies gilt beispielsweise für deutsche Arbeitnehmer, die für Montagetätigkeiten in die Emirate für weniger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten entsandt werden. Die Einkünfte diese Arbeitsnehmer unterliegen weiter in Deutschland der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht. Wären diese Arbeitnehmer aber in einem Land tätig, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat (also beispielsweise im Nachbarland Saudi-Arabien), wären ihre Gehaltseinkünfte aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) in Deutschland nicht steuerpflichtig. Der ATE wird aber auf DBA-Staaten nicht angewendet. Damit hat das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerverschärfenden Charakter. Das ist insoweit besonders nachteilig, weil die Emirate keine Lohn- oder Einkommensteuer erheben.