Frankreich ist ein wunderschönes Land. Deshalb haben viele Deutsche dort auch Freiendomizile oder ihren Zweitwohnsitz. And der Cote d’Azur, in der Bretagne, den Pyrenäen oder anderswo. Dies hat allerdings seinen Preis, wenn man diese Immobilien im Erbfall oder durch Schenkung auf die nächste Generation übertragen will.

Zwar ist seit 2009 ein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft. Dieses verhindert zwar eine Doppelbesteuerung von Vermögenswerten in Erb- oder Schenkungsfall. Dennoch müssen Immobilienbesitzer und ihre Nachkommen damit rechnen, mit einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet zu werden, die deutlich über dem Besteuerungsniveau bei Übertragung einer in Deutschland belegenen Immobilie liegen kann. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass die persönlichen Freibeträge in Frankreich deutlich unter den deutschen liegen. So beträgt der Freibetrag für Kinder in Frankreich momentan € 159.325 gegenüber einem Freibetrag von € 400.000 in Deutschland. Außerdem setzt eine signifikante Steuerprogression in Frankreich viel früher ein als in Deutschland.

Zwar rechnet Deutschland die französische Erbschaft- oder Schenkungsteuer teilweise auf die deutsche Steuer an. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag begrenzt, mit dem die französische Immobilie in Deutschland besteuert würde. Im Ergebnis wird eine Schenkung- oder Erbschaftsteuerbelastung immer auf das französische Steuerniveau angehoben. Besonders nachteilig sind dabei Konstellationen, in denen entweder der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenke in Frankreich ansässig sind. In diesem Fall ist die steuerliche Belastung deutlich höher als wenn alle Beteiligten ausschließlich in Deutschland ansässig wären. Das bedeutet, dass die Verlagerung des Wohnsitzes nach Frankreich erhebliche Mehrsteuern auslösen kann.

Es stellt sich also die Frage, welche Ausweichgestaltung man wählen kann. Das in anderen Ländern mit hoher Erbschaftsteuerbelastung probate Mittel, die Immobilie durch eine deutsche Kapitalgesellschaft halten zu lassen, deren Anteile dem Erblasser gehören, funktioniert in Frankreich in der Regel nicht. Frankreich besteuert in solchen Fällen so, als wenn die Immobilie vom Erblasser bzw. Schenker direkt vererbt oder verschenkt worden wäre. Häufig ist es steuerlich besser, die Immobilie zu Lebzeiten zu verkaufen. Bei einer Veräußerung an Kinder ist allerdings darauf zu achten, dass die Übertragung nicht als Scheingeschäft gewertet wird, wenn die Eltern den Kaufpreis schenken oder stunden und sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten. In gewissen Situationen kann es steuerlich auch interessant sein, die Immobilie schon zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen. Eines steht aber fest. Man sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen und die Übertragung richtig vorbereiten.