Der Freihafen in Hamburg wird aufgelöst – das Thema Zolllager gewinnt an Relevanz. Dass die Grenzen des Hamburger Freihafens zum 1. Januar 2013 fallen, ist inzwischen gut bekannt. Bei der Frage nach den konkreten Änderungen, welche auf die betroffenen Unternehmen zukommen, tappen viele Firmen jedoch noch im Dunkeln. So beispielsweise beim Thema Zolllager.

Heute ist die Lagerung von Waren in der Freizone unbegrenzt möglich. Zukünftig gilt es jedoch, bestimmte Verwahrfristen einzuhalten, nach deren Ablauf die Ware – sofern kein weiteres Zollverfahren eingeleitet wird – in ein Zolllager überführt werden muss. Bei seeseitiger Anlieferung liegt die Verwahrfrist bei 45 Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung, landseitig angelieferte Ware kann nur 20 Tage in der Verwahrung gehalten werden. Bei Überschreitung dieser Fristen erhält der Verwahrer einen Steuerbescheid und es entsteht eine Zollschuld.

Die Führung eines eigenen Zolllagers ist oft mit hohem Aufwand verbunden. Dennoch kann dies empfehlenswert sein, um die Einfuhrzollabgaben für gelagerte Güter nicht immer in voller Höhe sofort abführen zu müssen. So sind die Waren für die Lagerdauer von Abgaben befreit. Außerdem werden während dieser Zeit einige handelspolitische Maßnahmen ausgesetzt. Dazu gehören die Vorlage von Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumenten und Ursprungszeugnissen sowie die Zahlung von Umsatzsteuer.

Aber welcher Zolllagertyp passt zu den Unternehmensabläufen? Wie werden die Bestände geführt und wie erfolgen die Abgänge vom Zolllager? Wie ändert sich das Zusammenspiel mit Kunden, Partnern und Lieferanten? Besteht schon eine Lagersoftware im Unternehmen und wenn ja, kann diese den benötigten Zollstatus „Gemeinschafts-/ Nichtgemeinschaftsware“ abbilden? Diese und weitere Fragen können Unternehmen u.a. mit Unterstützung vom Zoll und mit spezialisierten Software Providern klären.

Autor: Percy Spiller (Beratung und Vertrieb), dbh Logistics IT AG; percy.spiller@dbh.de, www.dbh.de