Gerade Unternehmen der Logistik- und Transportbranche sind durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln, die im Jahr 2008 eingeführt wurden, besonders betroffen. Die Neuregelungen gelten unter anderem für Zinsaufwendungen, Immobilienmieten und Mieten und Leasinggebühren für andere Anlagegegenstände (beispielsweise Kraftfahrzeuge, IT, und andere Betriebs- und Geschäftsausstattung). Ein Berechnungsbeispiel ist in unserem Artikel vom 27.02.2012 dargestellt.

Logistikunternehmen, die große Lagerflächen mieten und ihren Fuhrpark im Rahmen von Mietkauf oder Leasing finanzieren, kann es schnell sein, dass diese den allgemeinen Freibetrag von € 100.000 mit ihren Hinzurechnungsbeträgen überschreiten. Nunmehr gibt es für diese Unternehmen Hoffnung. Das Finanzgericht Hamburg hält die neuen Hinzurechnungsregeln wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az. 1 K 138/10) das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage angerufen. Das Finanzgericht sieht für die Neuregelung keine Rechtfertigungsgründe.

Unternehmen, die von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen sind, sollten gegen entsprechende Gewerbesteuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Vorlagefrage das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG beantragen. Diese Unternehmen sollten auch prüfen, ob Änderungsanträge für bereits ergangene Gewerbesteuerbescheide möglich sind.