Den meisten Menschen ist nicht klar, dass sie wesentliche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten bzw. der Gründung oder Erwerb solche Beteiligungen oder Betriebsstätten anzeigen müssen. Die gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erträge dieser Auslandsengagements in Deutschland steuerpflichtig sind oder nicht.
Unterlässt man die Angabe, liegt hierin eine Ordnungswidrigkeit. Die Meldung muss auf dem amtlichen Formular BZSt-2 abgegeben werden. Die Meldefrist beträgt 5 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht kann eine Geldbuße von maximal € 5.000 festgesetzt werden.
Bisher war die Finanzverwaltung bei der Verhängung von Geldbußen eher zurückhaltend. Das galt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige sein Auslandsengagement vorsätzlich vergessen hatte. Das könnte sich ändern, weil der Bundesrechnungshof schon seit Jahren bemängelt, dass entsprechende Ordnungswidrigkeiten nicht hinreichend verfolgt werden.
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