Manchmal werden rechtsverschärfende Regelungen im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass man damit das Verwaltungsverfahren vereinfachen wolle. Die gilt auch für eine seit dem 01.01.2012 geltenden Regelung des 4. Sozialgesetzbuches. Darin ist geregelt, dass in Fällen, in denen ein deutscher Arbeitgeber einen Ausländer illegal beschäftigt, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis für 3 Monate unterstellt wird.
Eine illegale Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung oder die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Die Vermutung kann widerlegt werden. Einerseits kann nachgewiesen werden, dass überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat oder dieses weniger als 3 Monate bestanden hat. Der Nachweis wird in einschlägigen Fällen in der Praxis sehr schwer fallen.
Man wird auch damit rechnen müssen, dass die zuständigen Stellen die Betriebsstättenfinanzämter der Arbeitgeber benachrichtigen werden. Dann drohen neben den Sozialversichungsbeiträgen auch noch Nachforderungen hinsichtlich nicht abgeführter Abzugssteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag).
… und man sollte die strafrechtlichen Konsequenzen nicht unterschätzen.