Unternehmen bestimmter Branchen beschäftigen so genannte freie feste Mitarbeiter. Häufig sind diese defacto in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und weisungsgebunden. In einem solchen Fall liegt eine Scheinselbständigkeit vor. Über die Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Lohnsteuer und Sozialversicherung haben wir bereits berichtet. Es gibt allerdings auch umsatzsteuerlich Probleme, wenn diese freien Mitarbeiter ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnet. Diese rechnen ihre Leistungen per Rechnung ab oder erhalten vom Auftraggeber entsprechende Gutschriften.

Liegt eine Scheinselbständigkeit vor, ist der freie Mitarbeiter kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Sofern er kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist und keine Umsatzsteuer berechnet hat, wurde die auf Rechnungen oder Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt. Diese bedeutet, dass der freie Mitarbeiter die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musste. Der Auftraggeber hat aber keinen Vorsteuerabzug. Das bedeutet, er muss die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend für die Zeiträume der Rechnungstellung zurückzahlen.

Allerdings ist eine Rechnungsberichtigung durch den freien Mitarbeiter möglich. Damit kann man die steuerlich nachteiligen Folgen mildern. Allerdings ergeben sich doch einige Auswirkungen, die zu beachten sind und zum Teil negativ wirken:

  • Der freie Mitarbeiter kann die Umsatzsteuer nur zurückfordern, wenn nachgewiesen wird, dass der Auftraggeber die Vorsteuer nicht gezogen oder diese an das Finanzamt zurückgezahlt hat.
  • Ein entscheidender Nachteil ist, dass der Vorsteuerabzug beim Auftraggeber rückwirkend versagt wird. Das führt zu Nachzahlungen, die mit 6% p.a. zu verzinsen sind, wenn mehr als 15 Monate nach Ende des Veranlagungsjahres vergangen sind. Das ist häufig der Fall, wenn die Scheinselbständigkeit erst bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger oder des Finanzamtes festgestellt wird. Der freie Mitarbeiter kann die Umsatzsteuer aber erst zurückfordern, wenn die Vorsteuer vom Auftraggeber an das Finanzamt zurück gezahlt wurde. In der Praxis entsteht als ein Zinsverlust auf seiten des Auftraggebers.
  • Und natürlich müssen alle Rechnungen berichtigt, diese stroniert und neu verbucht sowie ggf. geänderte Steuervoranmeldungen und -erklärungen abgegeben werden. Das erfordert einem administrativen Aufwand auf Seiten des freien Mitarbeiters und des Auftraggebers.
  • Außerdem sollte nicht übersehen werden, dass strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn es dem Finanzamt gelingt, einen (bedingten) Vorsatz nachzuweisen.
  • Insgesamt können sich insbesondere auf Seiten des Auftraggebers erhebliche Liquiditätsengpässe ergeben. Er muss nicht nur Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abführen, sondern sieht sich auch mit Umsatzsteuernachzahlungen und Zinsen konfrontiert.