Steuergesetze sind heute vielschichtig, unüberschaubar und kompliziert. Die Gefahr, dass Geschäftsführer, Inhaber von Unternehmen oder ihre Mitarbeiter Fehler bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen machen, ist riesengroß. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Begrenzung der Haftung der handelnden Personen und Vermeidung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Wir haben in diversen Beiträgen verschiedene Aspekte dieses Themas schon beleuchtet.

Besonders betroffen sind Geschäftsführer oder Mitgesellschafter, deren Aufgabenfeld nichts mit Administration, Steuern und wirtschaftlicher Führung zu tun haben. Grundsätzlich trifft auch Verantwortliche in den Bereichen Produktion, Vertrieb, Einkauf, Marketing etc. eine Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher und anderer gesetzlicher Pflichten. Dennoch können die für andere Aufgabenbereiche zuständige Geschäftsführer ihre Haftung mindern, wenn es eine eindeutige schriftlich festgehaltene Ressortverteilung gibt. In diesem Fall haben diese Geschäftsführer nur eine allgemeine Überwachungspflicht. Es ist auch möglich, leitende Mitarbeiter für Arbeitsbereiche wie Rechnungslegung, Steuern und Personal verantwortlich zu machen. Allerdings bleibt es bei der allgemeinen Überwachungspflicht durch die Geschäftsleitung.

Unternehmen sollten sich auch auf außerordentliche behördliche Kontrollmaßnahmen wie Betriebsprüfungen, Umsatzsteuernachschau oder Steuerfahndungsmaßnahmen vorbereiten. Gerade auf unvorhersehbare Steuerfahndungsmaßnahmen sollte das Unternehmen vorbereitet sein. Hier sind folgende Dinge zu beachten:

  • Es ist zu klären, ob sich die Fahndungsmaßnahme gegen das Unternehmen, seine Geschäftsführer und seine Mitarbeiter oder gegen Geschäftspartner richten.
  • Bei Eintreffen der Durchsuchungsbeamte sollten man sich die Dienstausweise sowie der gerichtliche Beschluss vorlegen lassen.
  • Es sollte festgelegt werden, wer im Fall einer Durchsuchung zu informieren ist (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.).
  • Es sollte ein allgemeines Aussageverbot erteilt werden und auch so genannte informelle Gespräche mit Mitarbeitern unterbunden werden.
  • Gleichzeit sollte jeder körperliche Widerstand und jegliche Aktenvernichtung und Datenlöschung verboten sein.
  • Man sollte im Vorfeld anordnen, wer Fragen, Maßnahmen und Belehrungen der Beamten protokolliert.
  • Es sollte vorsorglich Widerspruch bei Sicherstellungen, Kontrolle des von Beamten zu erstellenden Sicherstellungsverzeichnisses und gegen die Mitnahme wichtiger Dokumente oder EDV-Bestandteilen eingelegt werden.
  • Es sollte sichergestellt sein, wer das von Beamten anzufertigende Durchsuchungsprotokoll kontrolliert.