Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich immer bei dem Erwerb eines inländischen Grundstücks an. Ausnahmen von der Besteuerung, wie z.B. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers, sind in §§ 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelt.

Nachfolgende Grunderwerbsteuersätze sind für alle rechtswirksamen abgeschlossenen und notariell beurkundeten Kaufverträge zu entrichten. Die Grundbucheintragung, der Übergang des Besitzes und auch die Kaufpreiszahlung sind dabei für die Steuerentstehung vollkommen unbedeutend. Die Steuer fällt in der Regel auf den Wert der Gegenleistung, wie z.B. den Kaufpreis, an.

3,5 %     Bayern und Sachsen

4,5 %     Hamburg

5 %         Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt

6 %         Berlin, Hessen

6,5 %     Schleswig-Holstein, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg

Nordrhein-Westfalen und Saarland hatten bereits zum 1. Januar 2015 und Brandenburg zum 1. Juli 2015 den Grunderwerbsteuersatz auf 6,5 % erhöht. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.