Als Sonderausgaben können grundsätzlich alle Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Basis-Krankenversicherung und auch zur gesetzlichen Pflegeversicherung abgezogen werden.
Dieser Sonderausgabenabzug wird vom Finanzamt um Rückerstattung der Krankenkassen gekürzt. Diese Rückerstattungen werden dem Finanzamt elektronisch mitgeteilt, soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen.
Es ist allerdings zu differenzieren, um welche Art von Rückerstattung es sich bei der Vergütung der Krankenkasse handelt. Häufig gibt es z.B. Rückerstattungen in Form von Boni für gesundheitsbewusstes Leben und Prämien oder auch einfach Beitragsrückerstattungen bei Wahltarifen.
So wurde in einem Streitfall entschieden, dass im Rahmen eines Bonusprogrammes für bestimmte Versorgungsmaßnahmen, die privat zu zahlen waren, der Sonderausgabenabzug nicht gemindert werden darf.
Echte Beitragsrückerstattungen und auch Prämienzahlungen sind allerdings von dieser Rechtsprechung nicht betroffen. Sie führen weiterhin zu einem Abzug von den Sonderausgaben.
Im Ergebnis sollte also immer geklärt werden, um welche Form der Beitragsrückerstattung es sich handelt, um ggf. Einspruch einlegen zu können.
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