Im Rahmen der Corona Krise hat das Home-Office eine unerwartete Beliebtheit erfahren. Um Infektionsrisiken aus dem Weg zu gehen, wird die Arbeit immer mehr ins private Zuhause verlegt. Angesichts der noch immer sehr hohen Infektionszahlen ist hiermit auch noch in den nächsten Monaten zu rechnen. Diesem Umstand trägt nun auch der Gesetzgeber, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020, Rechnung und beschließt die Förderung der Arbeit im Homeoffice.

Auch wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, soll ein Werbungskostenabzug ermöglicht werden. Hierzu wird § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b S.4 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Demnach kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Das Vorliegen der engeren Voraussetzungen zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers müssen zur Anwendung der Pauschale nicht vorliegen. Die Pauschale wird allerdings auf die Werbungskostenpauschale angerechnet.

Gewährt wird diese Pauschale für die Jahre 2020 und 2021.

So gibt es zumindest steuerlich, nach diesem herausfordernden Jahr, eine kleine Erleichterung an dieser Stelle.

Wir wünschen Ihnen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Bleiben Sie gesund!