Am 1.1.2020 trat das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht in Kraft. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch der § 35c im Einkommensteuergesetz ergänzt. Der Paragraph regelt die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Demnach ist ab dem Veranlagungsjahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren der Abzug eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwendungen für energetische Gebäudesanierungen an einem zu eigenen Wohnzwecken dienendem Gebäude direkt von der Steuerschuld möglich.

Die Steuerermäßigung beläuft sich auf insgesamt 20% der entstandenen Aufwendungen, verteilt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Dabei können 7%, jedoch maximal € 14.000, im Kalenderjahr der Fertigstellung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr und 6%, jedoch maximal € 12.000,00, im dritten Kalenderjahr abgezogen werden.

Dabei müssen das Gebäude als auch die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre alt sein, wobei hier der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung maßgebend ist. Des Weiteren muss es im Kalenderjahr der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen den eigenen Wohnzwecken gedient haben oder einem anderen zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen worden sein.

Welche energetischen Sanierungsmaßnahmen genau steuerlich gefördert werden, regelt die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Verordnung beschreibt unter anderem die Anforderungen an das mit der Durchführung beauftragte Fachunternehmen und die Mindestanforderungen an die förderfähigen Sanierungsmaßnahmen. Dass die Sanierungsmaßnahmen der Verordnung entsprechen, ist zudem durch eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster, welche durch die mit den Arbeiten beauftragte Firma auszustellen ist, nachzuweisen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Bescheinigung entstehen, sowie für einen Energieberater sind ebenfalls abzugsfähig. Dabei muss der Energieberater fachlich qualifiziert zum Förderprogramm zugelassen sein. Informieren Sie sich deshalb bereits vor Auftragserteilung über die Qualifikation des Beraters. Die Aufwendungen für den Berater sind letztendlich zu 50% von der Einkommensteuer abzugsfähig.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Aufwendungen keine steuerlich geförderte Sanierungsmaßnahme nach §35c des Einkommensteuergesetzes darstellen können, wenn bereits eine andere Steuerermäßigung oder Begünstigung (bspw. nach § 10f oder §35a des Einkommensteuergesetzes) in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen wird.

Um die steuerliche Förderung geltend zu machen, ist kein gesonderter Antrag zu stellen. Die Aufwendungen können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung ab 2020 geltend gemacht werden.

Die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen finden Sie unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0663-19.pdf