Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat eine Übergangsregelung für die ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken erreicht.

Durch eine Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurden die Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut eingestuft, sondern man sah sie als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes an, mit der Folge vor allem einer wesentlich längeren Abschreibungsdauer.

Weiterhin entfiel damit auch die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Sinne des § 7g EStG, da ein solcher nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht kommt.

Ausgenommen davon waren lediglich Blockheizkraftwerke, die als sog. Betriebsvorrichtung anzusehen sind.

Nun jedoch gibt es eine Übergangsregelung, und zwar für solche Blockheizkraftwerke, für die in den Jahren 2013 und 2014 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, und die Anschaffung, Herstellung oder verbindliche Bestellung nicht bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

Genau für diese Fälle besteht das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit es tatsächlich vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt wurde.

Die Ausübung des Wahlrechts muss mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 vorgenommen werden. Insoweit besteht noch etwas Zeit.