Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern für US-Steuerpflichtige

US-Steuerpflichtige können grundsätzlich im Ausland gezahlte Steuern, die zu einer Doppelbesteuerung führen, auf die US-Steuern anrechnen lassen (foreign tax credit).  Dies geschieht entweder nach den Vorschriften des US-Steuerechts oder auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wie beispielsweise mit Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Eine solche Anrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn die ausländische Steuerzahlung aus Sicht der amerikanischen Bundessteuerbehörde – Internal Revenue Service (IRS) – „freiwillig“ erfolgte.  Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausgeschöpft hat, um die im ausländischen Staat festgesetzte Steuer ganz oder teilweise zu reduzieren.  Mit dieser Einschränkung möchte die US-Steuerbehörde sicherstellen, dass der Steuerpflichtige einen ausreichenden Anreiz hat, gegen eine überhöhte Besteuerung im Ausland vorzugehen.

Mögliche Konstellationen, in denen es zu einer derartigen Doppelbesteuerung kommen kann, sind die Folgenden:

  1. Im Falle von korrigierten Verrechnungspreisen:  Handelt ein US-amerikanisches Unternehmen mit einem verbundenen Unternehmen im Ausland, kann der IRS eine aus seiner Sicht marktunübliche Gegenleistung für steuerliche Zwecke einseitig korrigieren.  Teilt die ausländische Steuerbehörde diese Sicht nicht, kommt es zur Doppelbesteuerung.
  2. In Fällen unterschiedlicher Qualifikation bestimmter grenzüberschreitender Zahlungen:  Werden solche Zahlungen durch den IRS einerseits und durch ausländische Steuerbehörden andererseits abweichend qualifiziert, kann dies eine Doppelbesteuerung verursachen.  Ein Beispiel wäre die unterschiedliche Behandlung bestimmter Zahlungen als (steuerpflichtige) Zinsen im Empfängerstaat bzw. als (nicht-abzugsfähige) Dividenden im Ursprungsstaat.

Der IRS hat Ende 2014 neue Richtlinien für Betriebsprüfer veröffentlicht, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen der betroffene Steuerpflichtige welche rechtlichen Mittel einlegen muss, damit seine ausländische Steuerzahlung nicht als „freiwillig“ eingestuft wird.

 

Anforderungen an die Ausschöpfung des Rechtsweges

Dem Grundsatz nach müssen Steuerpflichtige gegen unangemessene Rechtspositionen ausländischer Steuerbehörden mit allen verfügbaren Rechtsmitteln vorgehen (Einspruch, Klage, ggf. Revision)  Einschränkend ist zu beachten, dass hierbei die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert und zur Erfolgswahrscheinlichkeit stehen müssen.  Schöpft der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht aus, riskiert er die Qualifikation der Steuerzahlung als „freiwillig“.  Dies gilt explizit auch bei steuerlichen Außenprüfungen im Ausland.

Allerdings kann der Verzicht auf Rechtsmittel gerechtfertigt sein.  Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein in dem betreffenden Land rechtskundiger Berufsträger die Position der ausländischen Steuerbehörde stützt oder Rechtsmittel für ineffektiv einschätzt.  Das vorzulegende Gutachten muss sich ausführlich mit den verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen und ein klares Ergebnis beinhalten.

Besteht mit dem betreffenden ausländischen Staat ein DBA, muss der Steuerpflichtige zudem grundsätzlich alle nach dem jeweiligen DBA vorgesehenen Begünstigungen nutzen.  Dazu gehört es auch, sich in der Steuererklärung ausdrücklich auf den gemäß DBA reduzierten Steuersatz zu berufen, einen überzahlten Betrag zurückzuverlangen und nötigenfalls Einspruch einzulegen.  Vor allem aber muss das in DBAs regelmäßig vorgesehene Verständigungsverfahren eingeleitet werden.  Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auf ein solches verzichtet werden.  Hierzu gehören beispielsweise Bagatellfälle oder Konstellationen, in denen der Steuerpflichtige ein überzeugendes Gutachten vorlegen kann.

Anzumerken bleibt schließlich, dass bei einer Qualifikation als „freiwillige“ Steuerzahlung weiterhin ein Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage möglich ist.

Insgesamt bringen die Richtlinien mehr Rechtssicherheit, unter welchen Voraussetzungen der IRS den Abzug im Ausland gezahlter Steuern zulässt.  Wie die Ausführungen gezeigt haben, wird es allerdings in vielen Fällen nicht einfach sein, die hohen Anforderungen zu erfüllen.  Betroffene sollten daher möglichst früh professionellen Rat einholen.