In einer auch internationalen Arbeitswelt arbeiten deutsche Arbeitnehmer auch im Ausland. Sofern sie Familie haben, stellt sich die Frage, ob sie weiter deutsches Kindergeld beanspruchen können. Zweifelhaft war diese Frage insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer im Ausland einen Hauptwohnsitz hat. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat der BFH (III R 44/12) hierzu wie folgt entschieden.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Ein deutscher Arbeitnehmer hatte eine Stelle in Prag angenommen und dort eine Wohnung bezogen. Die Familie zog ebenfalls mit in die Tschechische Republik um. In Deutschland behielt die Familie ihre Wohnung bei, die von da an als Zweitwohnsitz galt.

Familienkasse und Arbeitnehmer stritten darum, ob die Eltern für ihre Kinder nach dem Umzug in die Tschechische Republik einen Kindergeldanspruch in Deutschland haben. Die Familienkasse verneinte dies, weil die Familie ihren Hauptwohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegt habe und nach der einschlägigen Verordnung die Tschechische Republik für das Kindergeld und andere Familienbegünstigungen zuständig sei.

Zwar gab das Finanzgericht der Familienkasse Recht, aber der BFH hob das Urteil auf und gab dem deutschen Arbeitnehmer teilweise Recht. Nach deutschem Recht entsteht der Kindergeldanspruch immer dann, wenn ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz in Deutschland hat und die übrigen gesetzlichen Anforderungen gegeben sind. Dass es sich um einen Zweitwohnsitz handelt oder die Sozialversicherungsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedsstaates gelten, spielt insoweit keine Rolle.

Allerdings erhielt der Familienvater nicht den vollen Anspruch. Soweit er in der Tschechischen Republik Kindergeld erhalten hat, müssen diese Zahlungen mit dem deutschen Kindergeld verrechnet werden. Da das deutsche Kindergeld aber höher als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ist, lohnt es häufig, in Deutschland Kindergeld zu beantragen, selbst wenn das ausländische Kindergeld angerechnet werden muss.