Wann ist es möglich als beschränkt Steuerpflichtiger einen Antrag zur unbeschränkten Steuerplicht zu stellen.
Beschränkte Steuerpflicht:
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.
Die Einkommensteuer bemisst sich im Allgemeinen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages von zurzeit 8.652 EUR (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). Bei beschränkt Steuerpflichtige wird daher das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag in Höhe von 8.652 Euro erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.
Darüber hinaus sind zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigungsfähig. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht §1 Abs. 3 EStG):
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass entweder mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeit) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.652 EUR nicht überschreiten (absolute Wesentlichkeit).
Dabei sind die Einkünfte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG allein nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH 20.08.08, I R 78/07).
Dann kann ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden.
Aufgrund der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger können unter Berücksichtigung der einzelnen Voraussetzungen – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogene Steuervergünstigungen, wie z.B. außergewöhnliche Belastungen, sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen, wie z.B. Steuerermäßigungen für Kinder, in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer führen kann.
Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht aber auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG Progressionsvorbehalt).
Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)
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