Gem. § 5b Abs. 1 EStG ist die E-Bilanz dem Finanzamt zu übermitteln, sofern der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird.
Bei teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ( z.B. Berufsverbänden, Stiftungen etc.) gilt diese Verpflichtung erst für Jahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Daher stellt sich für viele Verbände, Vereine und Stiftungen, spätestens bei Erstellung des Jahresabschlusses/ der Erfolgsrechnung o.ä. für 2015 die Frage, ob überhaupt eine Abgabepflicht der E-Bilanz besteht.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 19. Dezember 2013 ein BMF-Schreiben in Form einer tabellarischen Übersicht herausgegeben.
Besteht kein wGb, besteht keine Abgabepflicht für die E-Bilanz.
Bei Vorliegen eines wGb ist die E-Bilanz-Pflicht davon abhängig, ob der steuerpflichtige Gewinn/Verlust des wGb durch Einnahmenüberschussrechnung oder im Wege eines Vermögensvergleichs ermittelt wird.
Einnahmenüberschussrechnung
Betragen die Einnahmen aus dem wGb mehr als € 35.000,00 (§ 64 Abs. 3 AO), aber die Grenzen des § 141 AO (siehe 2.2.) werden nicht überschritten, besteht gem. § 60 Abs. 4 EStDV die Pflicht, die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) zu übermitteln.
Vermögensvergleich
Eine E-Bilanz ist aufzustellen, wenn:
- der wGb nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungs- und abschlusspflichtig ist (z.B. im Handelsregister eingetragen ist)
- der wGb die Umsatz- (€ 500.000 ab 1.1.2016 € 600.000) oder Gewinngrenze (€ 50.000 ab 1.1.2016 € 60.000) des § 141 AO überschreitet und von der zuständigen Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen wurde
- für den wGb der Gewinn trotz fehlender Verpflichtung freiwillig durch Vermögensvergleich ermittelt wird.
Ergebnis
Es ist nur dann eine E-Bilanz für den wGb abzugeben, wenn für diesen selbst eine Handels- oder Steuerbilanz erstellt wird. Ansonsten ist die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1B) bei Einnahmen über € 35.000 mit einer Anlage EÜR dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
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