Gem. § 5b Abs. 1 EStG ist die E-Bilanz dem Finanzamt zu übermitteln, sofern der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird.

Bei teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ( z.B. Berufsverbänden, Stiftungen etc.) gilt diese Verpflichtung erst für Jahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Daher stellt sich für viele Verbände, Vereine und Stiftungen, spätestens bei Erstellung des Jahresabschlusses/ der Erfolgsrechnung o.ä. für 2015 die Frage, ob überhaupt eine Abgabepflicht der E-Bilanz besteht.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 19. Dezember 2013 ein BMF-Schreiben in Form einer tabellarischen Übersicht herausgegeben.

Besteht kein wGb, besteht keine Abgabepflicht für die E-Bilanz.

Bei Vorliegen eines wGb ist die E-Bilanz-Pflicht davon abhängig, ob der steuerpflichtige Gewinn/Verlust des wGb durch Einnahmenüberschussrechnung oder im Wege eines Vermögensvergleichs ermittelt wird.

Einnahmenüberschussrechnung

Betragen die Einnahmen aus dem wGb mehr als € 35.000,00  (§ 64 Abs. 3 AO), aber die Grenzen des § 141 AO (siehe 2.2.) werden nicht überschritten, besteht gem. § 60 Abs. 4 EStDV die Pflicht, die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) zu übermitteln.

Vermögensvergleich

Eine E-Bilanz ist aufzustellen, wenn:

  1. der wGb nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungs- und abschlusspflichtig ist (z.B. im Handelsregister eingetragen ist)
  2. der wGb die Umsatz- (€ 500.000 ab 1.1.2016 € 600.000) oder Gewinngrenze (€ 50.000 ab 1.1.2016 € 60.000) des § 141 AO überschreitet und von der zuständigen Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen wurde
  3. für den wGb der Gewinn trotz fehlender Verpflichtung freiwillig durch Vermögensvergleich ermittelt wird.

 

Ergebnis

Es ist nur dann eine E-Bilanz für den wGb abzugeben, wenn für diesen selbst eine Handels- oder Steuerbilanz erstellt wird. Ansonsten ist die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1B) bei Einnahmen über € 35.000 mit einer Anlage EÜR dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.