Viele Kleinstunternehmer nutzen für ihre berufliche Tätigkeit eine britische Limited. Sie zahlten einen Pfund auf das Kapital ein und glaubten, sich jeder persönlichen Haftung entledigt zu haben. Genau das ist aber häufig nicht der Fall.

Den Unternehmern ist häufig gar nicht bewußt, dass sie jedes Jahr für ihre private company limited by shares (Ltd.) einen Jahresabschluss aufstellen und zum britschen Gesellschaftsregister (Companies House in Cardiff) einreichen müssen. Tun sie dies nicht, werden sie aus dem Register gelöscht. Und dies bedeutet, dass sie ihr Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) weiter betreiben (so auch OLG Celle vom 29.05.2012 – 6 U 15/12, rechtskräftig). Und das hat zur Folge, dass die Unternehmer unbeschränkt haften.

Aber selbst, wenn die Ltd. nicht gelöscht wird, bestehen Haftungsgefahren. Das britsche Recht erfordert zwar keine Mindestkapitalsumme. Was es aber fordert, ist eine sachgerechte Mindestkapitalausstattung durch die Gesellschafter. Diese wird gemessen am Kapitalbedarf der Ltd. insbesondere in der Anlaufphase. Ein Pfund dürfte in fast allen Fällen nicht ausreichend sein. Und damit entsteht möglicherweise eine persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter.

An dieser Stelle sei noch auf folgendes hingewiesen:

  • Eine Haftung der Gründungsgesellschafter kann auch bei einer deutschen unterkapitalisierten Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung eintreten.
  • Außerdem wird häufig übersehen, dass die britische Ltd. in Deutschland steuerpflichtig ist, wenn der Ort der tatsächlich Geschäftsführung in Deutschland liegt. Und das ist bei Kleinstunternehmern, die ein Ltd. nutzen, immer der Fall.