Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und manchmal auch kurios. In einem Streitfall ging es darum, ob die Kosten für einen Hundesitter als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig sind.
Dem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 25.05.2012 (14 K 2289/11 E) lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger besaß zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nahm. Der Hundesitter holte die Hunde ab und brachte sie auch wieder zurück.
Das Finanzgericht führt aus, dass Leistungen für die Versorgung und Betreuung von Hunden grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Dies gilt für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung von Hunden. Im vorliegenden Fall scheiterte die Abzugsfähigkeit aber daran, dass die Leistungen nicht im Haushalt des Hundebesitzers stattgefunden hatten. Hätte die Betreuung überwiegend im Haus oder Garten des Hundebesitzers stattgefunden, während die Aufwendungen abzugsfähig gewesen.