Deutsche Unternehmen können sich ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. In der Europäischen Union gibt es ein einheitliches Vergütungssystem. Aber auch Drittstaaten wie die Schweiz vergüten unter gewissen Umständen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2010 gelten in der EU neue Regelungen.
Voraussetzung für die Vergütung ausländischer Umsatzsteuer sind folgende:
Steuerpflicht der Lieferung oder sonstigen Leistung im Ausland:
Die Lieferung oder sonstige Leistung muss im entsprechenden Ausland steuerpflichtig sein. Dies ist bei Lieferungen immer dann der Fall, wenn die Verfügungsmacht an dem Gegenstand im Ausland übergeht. Der Standardfall ist der Erwerb von Kraftstoffen. Bei den sonstigen Leistungen sind nur bestimmte Leistungen im Ausland steuerpflichtig, wenn Leistungsempfänger ein deutsches Unternehmen ist. Folgende Lieferungen und sonstigen Leistungen sind standardmäßig vergütungsfähig:
- Kraftstoffe
- Kfz-Reparaturen
- Personenbeförderung (Bahn, öffentliche Verkehrsmittel etc.)
- Beherbergung (Hotel, andere Unterkünfte)
- Restaurationsleistungen
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im betreffenden Staat (Bauleistungen, Reparaturen, Architekten etc.)
Nicht vergütungsfähig ist ausländische Umsatzsteuer dann, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Dies ist beispielsweise bei Lieferungen der Fall, bei denen die gelieferten Gegenstände in das Ausland befördert oder versendet werden. Bei diesen liegen regelmäßig die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhr oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Gleiches gilt für fast alle Leistungen, die nicht im oben genannten Katalog enthalten sind.
Zu beachten sind auch besondere Nachweispflichten. Frankreich und Belgien vergütet beispielsweise Umsatzsteuer für Kraftstoffe nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Kraftstoffrechnung vorliegt. Die Vorlage einer Tankquittung ist nicht ausreichend.
Vergütungsbeschränkungen im Ausland
Obwohl das Vergütungsverfahren europarechtlich vereinheitlicht ist, gibt es in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Vergütungsausschlüsse und -beschränkungen. In Deutschland gibt es für Auslandsgesellschaften eigentlich nur eine Beschränkung, und diese gilt für die Umsatzsteuer aus Kraftstofflieferungen an Unternehmen aus dem Drittland.
In anderen Staaten gelten sehr viel weitergehende Beschränkungen oder Ausschlüsse:
- In vielen Staaten ist die Vergütung von Umsatzsteuern aus Verpflegungs- oder Restaurantrechnungen ausgeschlossen oder beschränkt.
- In einigen Staaten ist die Vergütung von Umsatzsteuern aus Hotel- und Beherbergungsrechnungen ausgeschlossen.
- In vielen Staaten werden Umsatzsteuervergütungen aus Rechnungen für Kraftstoffe sowie die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen nur Transportunternehmen gewährt.
Man sollte sich im Vorfeld über die Ausschlüsse und Beschränkungen im jeweiligen Staat informieren, um unnötige Antragstellungen zu vermeiden.
Verfahren
Das Verfahren in der EU wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Seitdem gilt Folgendes:
- Die Antragsfrist ist der 30. September des folgenden Kalenderjahres. Bis 2009 war dies der 30. Juni. Der Termin ist nicht verlängerbar!
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Die Pflicht zur Vorlage einer Unternehmerbescheinigung entfällt in EU-Fällen.
- Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Diese leitet den Antrag auf elektronischem Weg an die zuständigen Finanzbehörden im EU-Ausland weiter.
- Die Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen und Dokumenten ist entfallen. Die ausländischen Finanzbehörden können diese aber angefordert. Rechnungen und Belege sind in Kopie dem Antrag beizufügen, wenn der Rechnungsbetrag oder der Wert der Einfuhr mindestens € 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen € 250 beträgt.
- Vergütungen soll innerhalb von 4 Monaten und 10 Tagen erfolgen. Ansonsten ist der Vergütungsanspruch zu verzinsen.
Hinzuweisen ist, dass dieses Verfahren in Drittlandsfällen nicht anzuwenden ist. Hier ist weiterhin bei der jeweilig zuständigen ausländischen Behörde ein entsprechender Antrag (elektronisch oder in Papierform) zu stellen. Außerdem gelten hier ggf. andere Ausschlussfristen (häufig der 30. Juni des Folgejahres).
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