Im Auslandsgeschäft legen Unternehmen häufig ihren Prüfungsschwerpunkt darauf, welche umsatzsteuerlichen Folgen im Inland zu beachten sind. Gegebenenfalls werden auch die steuerlichen Folgen im EU-Ausland geprüft. Umsatzsteuerliche Auswirkungen in Drittstaaten werden häufig übersehen und stellen gleichwohl ein steuerliches Risiko dar.
Folgendes einfache Beispiel macht das Problem deutlich.
Ein deutscher Anlagenbauer soll für einen deutschen Geschäftskunden eine Industrieanlage in der Ukraine errichten.
Der Leistungsort liegt in der Ukraine. Damit ist die Lieferung der Anlage weder in Deutschland noch sonst wo in der EU steuerbar. Allerdings kann es ohne weiteres sein, dass entweder der Anlagebauer oder der deutsche Geschäftskunde in der Ukraine steuerliche Pflichten zu erfüllen haben und ggf. auch umsatzsteuerpflichtig werden.
Es ist deshalb folgendes zu empfehlen, um steuerliche Risiken zu vermeiden:
- Die steuerlichen Auswirkungen sind im entsprechenden Staat zu prüfen.
- Die Einschaltung externer Berater ist zu empfehlen.
- Im Vertrag ist eine Steuerklausel aufzunehmen, in der die steuerliche Einschätzung aufgenommen werden sollte und die rechtlichen Folgen, wenn diese Einschätzung sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen.
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