Berufsverbände sind unter gewissen Umständen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Dabei definiert das Steuerrecht den Begriff nicht. Deshalb hat der Bundesfinanzhof den Begriff in seiner Rechtsprechung immer weiter konkretisiert.
Die Rechtsprechung des BFH lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Berufsverbände können Mitglieder aus verschiedenen Berufen und Branchen aufnehmen. Eine Beschränkung auf einen Wirtschaftszweig ist nicht notwendig.
- Sie müssen die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppen oder Branchen vertreten. Nehmen Verbänden aber Interessen einzelner Mitglieder wahr, ist dies steuerschädlich.
- Ein Berufsverband muss anders als eine gemeinnützige Organisation keine ideellen Interessen verfolgen, sondern nur allgemeine wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder oder einer ganzen Berufsgruppe oder Branche.
- Die falsche Formulierung des Gesellschaftszwecks in der Satzung ist – anders als bei gemeinnützigen Organisationen – nicht zwangsweise steuerschädlich. Es kommt nur auf die tatsächlichen Handlungen der Geschäftsführung an, die o.g. Grundsätzen folgen muss. Eine solche Handlungsweise ist möglichst umfassend zu dokumentieren.
Allerdings ist zu beachten, dass für die Umsatzsteuer andere Regeln gelten. Der Berufsverband kann ohne weiteres – ggf. auch ausschließlich – steuerpflichtige Umsätze tätigen.
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