Der Gesetzgeber fördert seit Anfang dieses Jahrs die (Elektro-) Fahrradmobilität durch eine neue Steuerbefreiungsvorschrift. Nach dem neuen Paragrafen 3 Nr. 37 EStG bleiben die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen E-Fahrrads steuerfrei.

Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren oder das sie auch privat nutzen können. Bisher mussten Arbeitnehmer den privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich in Höhe von einem Prozent des Listenpreises des Fahrrads.

Seit dem 01.01.2019 jedoch können Dienstradnutzer die Steuerfreiheit ausnutzen. Danach ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist zunächst auf drei Jahre befristet und gilt demnach bis 2021.

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es ist ein betriebliches Fahrrad zu überlassen
  • Der Vorteil wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. D.h., dass zum Beispiel Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit nicht zulässig sind
  • Das Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug sein

So gelten z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen als Kraftfahrzeuge. In diesem Fall sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung anzuwenden.

Und: Die Nutzung von Diensträdern ist nicht nur steuerlich attraktiv. Da die Bewertung des geldwerten Vorteils im Sozialversicherungsrecht auf die steuerliche Beurteilung zurückgreift, löst die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG auch eine Sozialversicherungsfreiheit aus.

Als Fazit ist also folgendes festzuhalten:

Ein Dienstrad ist nicht nur gesund und umweltfreundlich, sondern darüber hinaus auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich von Vorteil.