Ab diesem Jahr gilt erstmals die neue Abgabefrist für Steuererklärungen. Demnach sind Steuererklärungen die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts Anderes bestimmen. Also im Regelfall bis zum bis zum 31. Juli 2019.

 

Für Steuerpflichtige, die z.B. einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein o.ä. mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des Zweitfolgejahres. Im Jahr 2020 fällt die Abgabefrist für Steuererklärungen 2018 u.a. aufgrund des Schaltjahres auf den 2. März 2020.

 

Teuer wird es jedoch, wenn dieser verlängerte Abgabetermin überschritten wird, da auch der Verspätungszuschlag neu geregelt wurde. Der Verspätungszuschlag entsteht nun kraft Gesetz, sofern sich ein Nachzahlungsbetrag ergibt. Der Ermessensspielraum des Finanzamtes bleibt lediglich bei einer Steuer in Höhe von € 0,00 oder sich ergebenden Erstattungsbeträgen bestehen.

 

Der Verspätungszuschlag beträgt bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen 0,25% der festgesetzten um Anrechnungsbeträge geminderten Steuer (= Nachzahlungsbetrag), jedoch mindestens € 25,00 je angefangenen Monat der Fristüberschreitung.

 

Rechenbeispiel:

Die Einkommensteuererklärung wurde erst am 15. August 2019 und somit 15 Tage zu spät, abgegeben.

festgesetzte Einkommensteuer

€ 7.200,00

./. Lohnsteuer

€ 4.000,00

./. anrechenbare Kapitalertragsteuer

€ 200,00

= Nachzahlungsbetrag

€ 3.000,00

davon 0,25 % =

€ 7,50

mindestens jedoch

€ 25,00

 

Somit sind für 15 Tage verspätete Abgabe der Steuererklärung € 25,00 Verspätungszuschlag zu zahlen. Erst ab einem Nachzahlungsbetrag von mehr als € 10.000,00 greift die Formel mit den 0,25%.

 

Der Verspätungszuschlag darf höchstens € 25.000,00 betragen.

 

Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Personen und Firmen mit geringen Nachzahlungsbeträgen kann verdammt teuer werden. Ärgerlich insbesondere, wenn der Nachzahlungsbetrag niedriger ist als der Verspätungszuschlag. Eine Bagatellgrenze wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.