Viele von Ihnen bieten sicherlich Produkte oder Dienstleistungen über Plattformen, wie eBay, Kleinanzeigen (vormals: eBay Kleinanzeigen), Amazon, mobile.de, AirBnB oder Uber an. Vor allem Personen, welche hauptberuflich auf entsprechenden Plattformen tätig sind, dürfte durchaus bewusst sein, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig sind. Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit stellt sich die Angelegenheit wiederum komplizierter dar. Oftmals gehen solche Personen davon aus, dass insoweit keine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit vorliegt, so dass sie das Finanzamt regelmäßig nicht über etwaige Tätigkeiten auf Online-Plattformen informieren. Um insoweit Steuerflucht zu vermeiden, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) eingeführt worden. Welche Auswirkungen dieses Gesetz hat, erläutern wir im nachfolgenden Beitrag.

 

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 sind Betreiber von Online-Plattformen innerhalb der gesamten Europäischen Union verpflichtet, folgende nach dem PStTG relevanten Tätigkeiten den Finanzbehörden zu melden:

 

  1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (insbesondere Vermietung)
  2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen
  3. der Verkauf von Waren
  4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln

 

Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Die Meldepflicht besteht ausnahmsweise nicht, wenn auf derselben Plattform innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 30 Transaktionen getätigt wurden und die Gesamtsumme der erzielten Vergütungen nicht mehr als € 2.000,00 beträgt. Für alle anderen Fälle sind die Plattformbetreiber verpflichtet, u.a. folgende Daten an die Finanzbehörde weiterzugeben:

 

  1. Vollständiger Name
  2. Anschrift
  3. Steuer-Identifikationsnummer
  4. Höhe der Vergütung
  5. Bankverbindung

 

Schon vor dem PStTG galt, dass Personen, die auf Online-Plattformen tätig sind, zu prüfen hatten, ob sie mit ihrer Tätigkeit auf den Plattformen einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen bzw. ob sie einer unternehmerischen Tätigkeit nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) nachgehen.

 

So liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte regelmäßig vor, wenn eine selbständige Tätigkeit nachhaltig, d.h. in regelmäßigen Abständen, betrieben wird. Eine klare Definition, ab wann eine Tätigkeit als nachhaltig gilt, gibt es nicht. Darüber hinaus muss hinsichtlich der Tätigkeit die Absicht bestehen, Gewinne zu erzielen. Die Einkünfte unterliegen neben der Einkommensteuer auch zusätzlich der Gewerbesteuer, sofern die Tätigkeit gewerblich ist. Dieses betrifft, bezogen auf die Tätigkeiten nach dem PStTG, insbesondere alle Tätigkeiten im Bereich Handel sowie bestimmte Dienstleistungen.

 

Für die Unternehmereigenschaft nach dem UStG muss die Tätigkeit ebenfalls nachhaltig betrieben werden. Darüber hinaus genügt bereits die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Es ist somit nicht erforderlich, Einnahmen zu erzielen, welche die Höhe der im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Ausgaben überschreiten. Sofern die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 22.000,00 betragen haben und im aktuellen Jahr den Betrag von € 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen werden, unterliegen die Umsätze aus der unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig nicht der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung). Dennoch hat auch ein Kleinunternehmer die steuerlichen Pflichten, insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen, zu beachten.

 

Sofern Personen, welche die Voraussetzungen für das Vorliegen einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtiger Einkünfte und/oder einer unternehmerischen Tätigkeit erfüllen, ihre Tätigkeiten aber nicht dem Finanzamt gemeldet haben, liegt insoweit regelmäßig eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung vor. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nur dann erfolgen, wenn sich die Personen eigenständig beim Finanzamt melden, ohne dass dem Finanzamt vorher entsprechende Informationen aufgrund der Meldung durch die jeweiligen Plattformen bekannt geworden sind. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend ist, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt alle noch nicht versteuerten Einkünfte bzw. Umsätze für alle noch nicht verjährten Jahre anzeigt.

 

Sollten Sie Zweifel haben, ob bei Ihnen steuerpflichtige Einkünfte bzw. eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen, welche Sie bislang nicht beim Finanzamt angezeigt haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne!