Im zweiten Teil gehen wir auf die Klassiker der Rückstellungen und die unbeliebteste Rückstellung im Rahmen des Jahresabschlusses ein. Auch hier gilt der Satz Rückstellungen sind kein Wunschkonzert. Gestaltungsmöglichkeiten sind aber meistens gegeben.

 

Teil II: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse Verbindlichkeiten

 

Die Klassiker der Rückstellungen sind die Steuerrückstellungen, die Rückstellungen für Urlaub und Überstunden von Mitarbeitern sowie die Rückstellung für noch nicht abgerechnete Leistungen. Hierbei sind die Rückstellungen für Urlaub und Überstunden der Mitarbeiter die interessanten Rückstellungen. Es ist sehr selten, dass alle Mitarbeiter eines Unternehmens den gesamten Jahresurlaub in Anspruch genommen haben bzw. alle geleisteten Überstunden abgegolten wurden. Hier gehen Unternehmen gern mal über den Zwang der Rückstellungsbildung hinweg, da die Ermittlung schwierig ist. Aber die Rückstellungsbildung ins kein Wunschkonzert.

Wird eine Pflichtrückstellung im Jahresabschluss nicht gebildet, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Jahresabschluss nichtig ist. Dies hat zur Folge, dass sämtliche folgende Jahresabschlüsse in der die Rückstellung gebildet werden müsste ebenfalls nichtig sind. Weiterhin sind alle Beschlüsse (z.B. Gewinnausschüttungen, Rücklagenbildung oder Nachschusspflichten) nicht wirksam. Bei den Gewinnausschüttungen führt dies dazu, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (für Kapitalgesellschaften).  Dann kommen Bilanzberichtigungen mit meist erheblichen Verwaltungsaufwand auf das Unternehmen zu.

Die unbeliebteste Rückstellung im Jahresabschluss ist die für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Ein Geschäft geht schief und die Gesellschaft muss noch vor Realisierung des Verlustes eine Rückstellung in entsprechender Höhe bilden.  Das ist in der Praxis wenig populär, da die Rückstellung in der Steuerbilanz dem Ansatzverbot des §  Abs. 4a EStG unterliegt und das Bild der im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegenden Handelsbilanz schlechter aussieht. Somit ist mit dieser Rückstellung kein Vorteil verbunden. Diese Bilanzierung von schwebenden Geschäften ist die einzige Durchbrechung des Bilanzierungsverbotes für schwebende Geschäfte.

Aber auch hier gilt wie bei allen Rückstellungen, dass die Bildung kein Wunschkonzert ist.

Da aber stets ein Unsicherheitsfaktor zu berücksichtigen ist, kann bei der Bewertung der Rückstellung wieder eine gewisse Gestaltung vorgenommen werden. So sind Rückgriffsrechte entweder gut oder eher nicht so gut zu bewerten. Die zu erwartenden Aufwendungen können eher hoch oder niedrig geschätzt werden, je nach zu erwartender Preisentwicklung.

Selbst wenn man zu dem Schluss kommt dass eine Rückstellung dem Grunde nach zu bilden ist, kann durch Bewertung von Rückgriffsrechte der Ansatz mit EUR 0,00 gegeben sein. Wir empfehlen die Bewertung mit EUR 0,00 stets genau zu dokumentieren, da dies für Nachweiszwecke wichtig sein kann.

Bei Einzelfragen zu Rückstellungen und zur Bewertung sollte stets der Kollege Ihres Vertrauens befragt werden.