Die Notwendigkeit zur Überprüfung seiner Bürger und Unternehmen scheint für den Staat ein immer stärker werdendes Erfordernis zu werden. Oder nimmt nur die Paranoia von Finanzpolitikern und -beamten zu, ihre Bürger würden um jeden Preis versuchen, Steuern zu hinterziehen? Oder ist die Haushaltslage der öffentlichen Hand so schlecht, dass diese ihren Bürgern und Unternehmen immer mehr abpressen muss? Wahrscheinlich ist es eine unheilige Mixtur aus allen Faktoren.

Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (hier ist der Name schon Programm) , wurde die Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Geübte erkennen sofort die Parallelität zur Umsatzsteuer-Nachschau. Und tatsächlich sind bei Vorschriften und Verfahren ähnlich aufgebaut.

Die wesentlichen Grundlagen der Neuregelung sind Folgende:

  • Die Nachschau dient allein der Kontrolle steuerlicher Pflichten im Lohnsteuerbereich. Damit ist auch klar, dass diese sich gegen den Arbeitgeber richtet, weil dieser im Lohnsteuerrecht alle Pflichten zu erfüllen hat.
  • Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Beauftragte Finanzbeamte können dabei Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur betreten werden, wenn dies zur Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung  notwendig ist.
  • Auf Verlangen muss der Inhaber Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden herausgeben. Eine Durchsuchung von Räumen ist im Rahmen der Nachschau nicht gestattet.
  • Wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffene Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Hierauf ist allerdings schriftlich hinzuweisen. Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung erweitern sich die Befugnisse des Prüfers erheblich.
  • Werden während der Nachschau Umstände aufgedeckt, die gegebenenfalls auch bei der Steuerveranlagung dritter Personen zu berücksichtigen sind, ist eine Auswertung dieser Erkenntnisse zulässig. Gemeint sind hier Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Mitarbeiter zur Überprüfung der korrekten Erfassung von Arbeitseinkünften in deren Einkommensteuererklärungen.

Einige Dinge sind noch ungeklärt. So ist unklar, ob nach Beginn der Lohnsteuer-Nachschau noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden kann oder ob ein digitaler Datenzugriff erlaubt ist. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hierzu ein erläuterndes Schreiben veröffentlichen wird.