Das Steuerrecht wandelt sich von Jahr zu Jahr (und häufig noch unterjährig). Dieses gilt also auch zum Jahreswechsel 2022. Im nachfolgenden Beitrag werden die wesentlichen Neuerungen zusammenfassend dargestellt:

Der Grundfreibetrag zur Einkommensteuer erhöht sich von € 9.744,00 auf € 9.984,00 bzw. von € 19.488,00 auf € 19.968,00 bei Zusammenveranlagung. Bei dem Grundfreibetrag handelt es sich um den Teil des zu versteuernden Einkommens, welcher unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte nicht der Einkommensteuer unterliegt. Auch der Unterhaltshöchstbetrag für die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG ist um den höheren Grundfreibetrag angestiegen.

Altersvorsorgebeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zur Rürup-Rente wirken sich in 2022 bis einem Gesamtbetrag in Höhe von € 25.639,00 bzw. € 51.278,00 bei Zusammenveranlagung steuerlich aus. Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in diesen Höchstbetrag einzubeziehen sind. Hinzu kommt, dass aufgrund der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG nur 94% des Höchstbetrags abzüglich der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Freigrenze für Sachbezüge, z.B. Gutscheine, welche Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ihren Arbeitnehmern gewähren dürfen, steigt zum 1. Januar 2022 von monatlich € 44,00 auf monatlich € 50,00 an.

Arbeitgeber, welche die steuerfreie Corona-Prämie in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht in Höhe des Maximalbetrags von insgesamt € 1.500,00 an ihre Arbeitnehmer gezahlt haben, können dieses bis zum 31. März 2022 nachholen. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber, welche bereits in 2020 bzw. 2021 die Corona-Prämie in voller Höhe ausgezahlt haben, die Prämie in 2022 erneut steuerfrei auszahlen dürfen.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 von € 9,60 auf € 9,82 und wird nochmals zum 1. Juli 2022 auf € 10,45 angehoben. Zwar hat sich die neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, den Mindestlohn auf € 12,00 zu erhöhen. Jedoch wurde das Mindestlohngesetz (MiLoG) aktuell dahingehend noch nicht geändert. Bei geringfügig beschäftigten Personen (€ 450,00-Jobber) ist zu beachten, dass die monatliche Arbeitszeit an den erhöhten Mindestlohn angepasst werden muss, damit der Arbeitnehmer nicht den Status der geringfügigen Beschäftigung verliert.

Wie auch in den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer, welche aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause gearbeitet haben und die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 bis 3 EStG) nicht erfüllen, in 2022 eine Homeoffice-Pauschale von € 5,00 für jeden Arbeitstag, begrenzt auf maximal € 600,00, geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale sich steuerlich nur auswirkt, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 1.000,00 überschritten wird. Hinzu kommt, dass bei Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale für diese Arbeitstage keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann.

Unternehmen, welche durch die Pandemie Einschränkungen erleiden, können noch bis zum 31. März 2022 folgende Coronahilfen in Anspruch nehmen:

  1. Überbrückungshilfe IV
  2. Verbesserter Eigenkapitalzuschuss
  3. Neustarthilfe für Soloselbständige
  4. Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld