Neben der Gewerbesteuer und der anteiligen Einkommensteuer gilt die Grundsteuer als eine der drei qualitativ bedeutsamsten steuerlichen Einnahmenquellen auf der Gemeindeebene. Aufgrund ihrer kostendeckenden Funktion steht die Grundsteuer stets im Fokus der ewigen Diskussionen über ein effizientes System der Gemeindefinanzierung. In solchen Diskussionen stellen vorwiegend die veralteten Wertverhältnisse, auf denen das Bewertungsverfahren basiert, den Gegenstand der Kritik dar.

Nach dem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2018 (BVerfG, Urteil v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die aktuelle Ausgestaltung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt hat, wurde die Grundsteuerreform auf der Bundesebene verabschiedet. Dabei haben die Gemeinden aufgrund einer Öffnungsklausel die Freiheit, eigene Modelle mit unterschiedlichen Bewertungsverfahren zu entwickeln.

Im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern hat sich Hamburg nicht für das „Bundesmodell“, sondern für ein eigenes „Flächen-Lagemodell“ entschieden. An der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist besonders hervorzuheben, dass das Hamburger Modell für zu wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen, anders als bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen, eine 50 prozentige Begünstigung bei den Steuermesszahlen vorsieht. Ferner werden zusätzlich 25 Prozent Begünstigung bei „normaler“ Wohnlage gewährt. An diesen beiden Regelungen ist nicht schwer zu erkennen, dass der Hamburger Senat bei der Ausgestaltung der neuen Grundsteuer den sozial- und wohnungspolitischen Zielen eine hohe Gewichtung beigemessen hat, wodurch die Steuerakzeptanz erheblich erhöht werden kann. Im Vergleich zu einem reinen Flächenmodell wird bei dem Hamburger Modell die flächen- und lageabhängige Gebäudenutzung besteuert. Dies steht insoweit mit dem nutzungsorientierten Äquivalenzprinzip im Einklang, dass die Gebäudenutzung in einer besseren Lage und die damit einhergehende, intensivere Nutzung der kommunalen Infrastruktur steuerlich stärker belastet wird als die Gebäudenutzung in einer schlechteren Lage mit einer schlechteren Ausstattung an kommunaler Infrastruktur.

Die neue reformierte Grundsteuer wird bis zum 1.1.2025 umgesetzt.