Der neunte Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 1.3.2021 – IX R 27/19 mit der Frage beschäftigt, wie ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen einer Veräußerung der Wohnimmobilie zu berücksichtigen ist.

Im obigen Fall ging es darum, dass eine Lehrerin über mehrere Jahre ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer Eigentumswohnung im Rahmen Ihrer Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit geltend machte. Im Jahr 2017 veräußerte sie nun diese zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. Obgleich die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (§ 23 (1) Nr.1 S. 1 EStG) erfolgte, blieb der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da die Eigentumswohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war (§ 23 (1) Nr. 1 S. 3 EStG).

Fraglich war nun, ob der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn ebenfalls unter diese Vorschrift fällt. Die Finanzverwaltung vertrat bis dato die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken dient und daher von der Regelung ausgenommen ist (BMF-Schreiben vom 05.10.200 Rz. 21).

Mit obigem Urteil hat der BFH nun klargestellt, dass ein häusliches Arbeitszimmer von dieser Begünstigung nicht auszunehmen ist und somit der darauf entfallende Veräußerungsgewinn ebenfalls steuerfrei bleibt.

Der BFH begründet dies in seinem Urteil damit, dass bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm für die Steuerfreistellung ausreicht und im Fall eines häuslichen Arbeitszimmers hiervon typisierend auszugehen ist. Eine strenge Trennung zwischen Wohn- und Arbeitsnutzung wird nicht angenommen. Der BFH sieht hierin eine unwiderlegbare Vermutung.

Dies ist nur ein Beispiel dafür. wie vielfältig die steuerlichen Probleme und Fallstricke rund um den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Immobilien sein können.