Seit geraumer Zeit ist eine Anpassung des Außensteuergesetzes vorgesehen um den EU-weiten Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung gerecht zu werden.  In Deutschland geschah dies in Form des ATAD-Umsetzungsgesetzes, welches am 25. Juni 2021 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes bzw. der Reform des Außensteuergesetztes wurden unter anderem auch die Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung angepasst. Der folgende Blogbeitrag soll einen Überblick über die relevanten Änderungen geben und etwaigen Handlungsbedarf aufzeigen.

Grundlage der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung ist eine Maßnahme des deutschen Fiskus um die Kapitalflucht zu unterbinden bzw. die in Deutschland erzielten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen beim Wohnortwechsel ins Ausland in Deutschland zu besteuern. Dies bedeutet im Endeffekt, dass mit dem Wegzug aus Deutschland fiktiv alle Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert werden und auf diesen fiktiven Gewinn Steuern zu zahlen sind. Nicht relevant ist jedoch der Streubesitz, also Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen man mit unter 1% beteiligt ist.

Anpassung der Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland

Bisher fiel die Wegzugsbesteuerung nur an, wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Lebenszeit insgesamt 10 Jahre in Deutschland gewohnt hat (bzw. unbeschränkt steuerpflichtig war). Da die Ermittlung des Aufenthalts in der Vergangenheit zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand geführt hat, wurde die Regelung auf 7 Jahre Aufenthalt in Deutschland innerhalb der letzten 12 Jahre verkürzt. Wenngleich dies eine verwaltungsorganisatorische Erleichterung darstellt, fallen jetzt auch deutlich mehr Menschen unter die Regelungen der Wegzugsbesteuerung.

Rückkehrer-Regel

Um Personen, die nur übergangsweise ins Ausland verziehen – z.B. aufgrund einer Versetzung in eine ausländische Niederlassung – nicht unnötig mit der Wegzugsbesteuerung zu belasten, gilt die Wegzugsbesteuerung nicht für Personen, die vorhaben zeitnah nach Deutschland zurück zu ziehen. Die Frist der geplanten Rückkehr wurde von bisher 5 auf nunmehr 7 Jahre verlängert. Weiterhin besteht die Möglichkeit diese Frist mittels Antrag bei den Finanzbehörden um weitere 5 Jahre zu verlängern. Bisher mussten dafür berufliche Gründe genannte werden. Durch die Neuregelung muss die Begründung nicht mehr zwingend beruflich sein.

Stundung der Wegzugssteuer

Da die Wegzugsbesteuerung einen erheblichen Liquiditätsnachteil hervorruft – es werden schließlich nicht realisierte Gewinne besteuert – besteht die Möglichkeit zur Stundung der Steuern. Nach alter Gesetzeslage war dies – zumindest im EU-Raum – auf unbegrenzte Dauer möglich. Durch die Änderung des Gesetzes wird nunmehr jedoch nicht mehr zwischen Umzügen innerhalb der EU oder ins Drittland unterschieden. Nach der neuen Regelung besteht nur noch die Möglichkeit, die Steuer in 7 gleichen Jahresbeträgen abzuzahlen. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Jedoch steht es dem Fiskus frei Sicherheitsleistungen für die Stundung zu fordern.

Sofern Sie Fragen haben oder eine Beratung zur Wegzugsbesteuerung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.