Kosten für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind grundsätzlich steuerlich begünstigt. Hierbei stellt sich aber die Frage, inwieweit diese Aufwendungen das steuerliche Einkommen mindern und sich tatsächlich steuerlich auswirken. Je nachdem, ob es sich bei der Berufsausbildung bzw. dem Studium um eine erstmalige Ausbildung bzw. ein erstmaliges Studium (nachfolgend: Erstausbildung) oder um eine Ausbildung bzw. ein Studium nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Studiums (nachfolgend: Zweitausbildung) handelt, werden die Kosten nach derzeitiger Gesetzeslage steuerlich unterschiedlich behandelt.

Zunächst ist bei der Berufsausbildung bzw. beim Studium zu beurteilen, ob die Ausbildung bzw. das Studium im Zusammenhang mit (künftig) erzielten Einkünften steht (typischerweise ist dies der Fall). Daher sind entsprechende Aufwendungen dem Grunde nach als (ggf. vorweggenommene) Betriebsausgaben (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit) oder als Werbungskosten (i.d.R. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) abzugsfähig. Kosten für die Ausbildung oder das Studium könnten daher grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden. Außerdem können Verluste, die sich dadurch ergeben, dass Aufwendungen über den Einnahmen liegen, nicht vorgetragen und in der Zukunft genutzt werden.

Entgegen dieses Grundsatzes hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung, beschränkt auf einen Höchstbetrag von jährlich € 6.000,00, als Sonderausgaben abzuziehen sind. Entscheidender Nachteil bei der Abziehbarkeit der Kosten als Sonderausgaben ist, dass aufgrund des Sonderausgabenabzugs keine negativen Einkünfte erzielt werden können, welche in den Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Erzielt beispielsweise ein Steuerpflichtiger während seines Erststudiums keine Einkünfte, wirken sich die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind, steuerlich weder im laufenden Jahr noch in der Zukunft aus.

Besonderheit Masterstudium: Ein Masterstudium nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs gilt stets als Zweitstudium. Kosten im Zusammenhang mit dem Masterstudium können daher unbeschränkt als (vorgenommene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Aufgrund der Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (Az: 2 BvL 22/14). Dieses muss nunmehr entscheiden, ob die Regelung des Gesetzgebers gegen die Verfassung, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, verstößt.

Bitte beachten Sie: Aufgrund des anhängigen Verfahrens sollten die Kosten für die Erstausbildung in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten erklärt werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung wird das Finanzamt die Aufwendungen vorerst weiterhin als Sonderausgaben ansetzen. Bei der Prüfung des Einkommensteuerbescheides ist insoweit zu beachten, dass der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstausbildung ergehen sollte. Andernfalls ist eine entsprechende Änderung des Bescheides beim Finanzamt zu beantragen.

Fazit: In der aktuellen Gesetzgebung wird zwischen einer Erstausbildung und einer Zweitausbildung unterschieden. Inwieweit diese Differenzierung verfassungsgemäß ist, ist noch vom BVerfG zu klären. Aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sollten Steuerpflichtige, bei denen Kosten für eine Erstausbildung angefallen sind, Steuererklärungen abgeben, selbst wenn sie im entsprechenden Jahr keine Einkünfte bezogen haben, um ggf. Verluste künftig nutzen zu können.