Der Bundesfinanzhof hat der Verwaltungsauffassung widersprochen und mit seinen Urteilen aus dem Jahr 2016 klargestellt, wie sich selbst getragene Kosten für einen Dienstwagen steuerlich auswirken.

Gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, ist bei dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich beträgt dieser geldwerte Vorteil nach der pauschalen Nutzungswertmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1% des Bruttolistenpreises. Es besteht jedoch das Wahlrecht, den individuellen Nutzungswert der tatsächlichen Fahrzeugkosten anhand eines (ordnungsgemäß) geführten Fahrtenbuchs zu berechnen.

Häufig kommt es jedoch vor, dass Arbeitnehmer selbst Kosten für den Firmenwagen übernehmen, wie zum Beispiel Treibstoffkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Kosten für die Autowäsche oder etwa Wartungs- und Reparaturkosten.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung haben die selbst getragenen Kosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht gemindert. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun, zur Umsetzung der BFH-Urteile vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 49/14, Bundessteuerblatt 2017 II, S. 1011 und Aktenzeichen VI R 2/15, Bundessteuerblatt 2017 II, S. 1014), zu einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Auffassung entschlossen.

Sofern der Arbeitnehmer den selbst getragenen Aufwand nachweist, verringert sich der ihm zuzurechnende geldwerte Vorteil. Dies gilt sowohl bei der pauschalen 1%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode.

Zu den Gesamtkosten des Pkw zählen jedoch keine Mautgebühren, Parkgebühren, Verwarnungs-, Ordnungs- oder Bußgelder. Diese können somit auch nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

Beispiel 1 zur Berechnung des geldwerten Vorteils:

Der Arbeitnehmer darf seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis i.H.v. € 40.000,00) für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wird nach der 1%-Methode berechnet. Die selbst getragenen Kosten für Benzin und einen Stellplatz für das Jahr 2017 betragen € 2.000,00.

€ 40.000,00 x 1% = € 400,00 mtl. x 12 Monate = € 4.800,00

Minderung des geldwerten Vorteils: € 2.000,00

zu versteuern: € 2.800,00

Beispiel 2 zur Berechnung des geldwerten Vorteils:

Der Arbeitgeber hat für den Dienstwagen im Jahr 2017 Kosten i.H.v. € 7.000,00 getragen. Der Arbeitnehmer hat zusätzlich Aufwendungen i.H.v. € 1.000,00 selbst getragen. Der Anteil der Privatnutzung beträgt laut ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch 20%.

Methode 1:

20% der vom Arbeitgeber getragenen Fahrtkosten: 20% von € 7.000,00 = € 1.400,00

Methode 2:

20% der Gesamtkosten: 20% von € 8.000,00 = € 1.600,00

Abzüglich der selbst getragen Kosten i.H.v. € 1.000,00

Zu versteuern: € 600,00

Sofern die Minderung des geldwerten Vorteils nicht im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.

Anzumerken ist jedoch, dass sich kein negativer geldwerter Vorteil bzw. negativer Arbeitslohn ergeben kann. Auch ein Werbungskostenabzug für die, den geldwerten Vorteil übersteigenden, selbst getragenen Kosten ist ausgeschlossen.