Infolge des Jahressteuergesetzes 2022, welches Ende letzten Jahres verabschiedet wurde, haben sich einige Neuerungen hinsichtlich der (Nicht-)Besteuerung von Photovoltaikanlagen (nachfolgend: PV-Anlagen) ergeben, welche für Zwecke der Einkommensteuer bereits ab dem Veranlagungsjahr 2022 und für Zwecke der Umsatzsteuer für Umsätze ab dem 1. Januar 2023 relevant sind. Diese Änderungen werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.

Einkommensteuerlich stellen sowohl die Vergütung des Netzbetreibers für eingespeisten Strom als auch die Entnahme des von der PV-Anlage produzierten, aber für private Zwecke verbrauchten Stroms Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die der Einkommensteuer unterliegen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage, insbesondere die Abschreibungen für die PV-Anlage, aber auch beispielsweise (anteilige) Steuerberatungskosten für die Gewinnermittlung und die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen, mindern als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn.

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen steuerfrei. Für die Steuerbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Die Bruttoleistung der PV-Anlage, welche auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden) oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude (z.B. Geschäftshaus) installiert ist, darf nicht mehr als 30 kW (peak) betragen. Hinsichtlich der Frage, ob die Bruttoleistung diesen Wert nicht überschreitet, sind die Daten des Marktstammdatenregisters maßgebend.

Soweit eine PV-Anlage auf, an oder in anderen Gebäuden (z.B. Eigentumswohnungen) installiert ist, darf die Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 15 kW (peak) betragen.

2.

Des Weiteren greift die Steuerbefreiung nur dann, wenn die Gesamtleistung aller von einem Steuerpflichtigen betriebenen PV-Anlagen insgesamt höchstens 100 kw (peak) beträgt.

Sollte die Steuerbefreiung Anwendung finden, können auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Somit müssen viele Steuerpflichtige, die PV-Anlagen betreiben, ab dem Veranlagungsjahr 2022 keine Gewinnermittlungen mehr vornehmen, wenn sie die o.g. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllen. Dieses gilt nicht nur für Steuerpflichtige, die ihre PV-Anlage ab dem Jahr 2022 erworben haben bzw. künftig erwerben werden, sondern auch für „Altfälle“.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 angeschafft werden (hierbei ist das Abnahmedatum maßgebend), ein Nullsteuersatz, wenn die Bruttoleistung je PV-Anlage nicht mehr als 30 kw (peak) beträgt. Durch die Einführung des Nullsteuersatzes soll Verwaltungsaufwand, sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt, wegfallen, welcher sich dadurch ergeben würde, dass Steuerpflichtige zwecks Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Zwecke der Umsatzsteuer registriert werden müssen.

Für Steuerpflichtige, die ihre PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 erworben haben, ändert sich durch die Einführung des Nullsteuersatzes nichts. Soweit sie also für Zwecke der Umsatzsteuer registriert waren und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -jahreserklärungen abgegeben haben, müssen sie dieses auch ab dem Jahr 2023 weiterhin vornehmen.

Im Ergebnis kann es also dazu kommen, dass durch die gesetzlichen Neuregelungen sowohl für Steuerpflichtige, die ihre PV-Anlage bereits erworben haben bzw. noch erwerben werden, bestimmte steuerliche Pflichten entfallen, welche bislang noch bestanden hatten. In Zweifelsfällen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne!