Die PAUSCHALE zielt darauf ab, weit gefasste, aber dennoch definierte Bevölkerungsgruppen durch eine Einmalzahlung i.H.v. € 300 bzw. € 200 pauschal von befürchteten und real eingetretenen, starken Energiepreissteigerungen und dadurch erhöhten Fahrtkosten zur Einkommenserzielung zu entlasten, bestenfalls ohne dass jeder und jede Einzelne einen Antrag stellen muss. Der Gesetzgeber hat diese pauschale Entlastung in drei Etappen auf den Weg gebracht:

  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) ist am 1. September 2022 entstanden und gilt grundsätzlich einmalig für alle Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland gewohnt haben oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben und damit nach dem deutschen Einkommensteuergesetz unbeschränkt Einkommensteuer pflichtig sind. Außerdem müssen die anspruchsberechtigten Personen Einkünfte einer der folgenden Arten bezogen haben:
    1. Einkünfte als Arbeitnehmer:innen aus einer aktiven Beschäftigung (§19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das sind vom „Minijobber“ bis zum Vorstand, über Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, „Bufdies“, ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer, Menschen in einer Behindertenwerkstatt, in Altersteilzeit oder in Elternzeit, im Praktikum, im Krankengeld-, Insolvenzgeld- oder Kurzarbeitergeldbezug … ALLE Arbeitnehmer:innen, die in einem echten, nachvollziehbaren Dienstverhältnis stehen oder gestanden haben. Den Arbeitnehmer:innen ist die EPP von ihren Arbeitgeber:innen ausgezahlt worden, welche gesetzlich dazu verpflichtet sind. In der Einkommensteuererklärung 2022 muss angegeben werden, dass man die EPP bezogen hat, dann wird sie automatisch berücksichtigt werden.
    2. Einkünfte (positive oder negative) aus selbständiger Tätigkeit (§18 EStG). Die EPP wird automatisch in der Einkommensteuererklärung festgesetzt und auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bei Selbstständigen, die Einkommensteuervorauszahlungen leisten, wurde die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 im September um 300€, maximal in Höhe der Vorauszahlung reduziert. Eine „Abrechnung“ erfolgt spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung 2022.
    3. Einkünfte (positive oder negative) aus Gewerbebetrieb (§15 EStG). Die Vorgehensweise entspricht der bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
    4. Einkünfte (positive oder negative) aus Land- und Forstwirtschaft. Die Vorgehensweise entspricht der bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
  • Im zweiten Schritt wurden alle Personen automatisch einmalig pauschal mit € 300 entlastet, die am 1. Dezember 2022 eine laufende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. Falls die Automatik nicht funktioniert haben sollte, besteht bis zum 30. Juni 2023 die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung zu stellen. Die Energiepreispauschale wird in der Einkommensteuererklärung 2022 bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden.
  • Seit dem 15. März 2023 (und bis zum 30. September 2023) können Studierende und Fachschüler:innen, die am 1. Dezember 2022 eingeschrieben gewesen sind, eine EPP i.H.v. € 200 beantragen. Um diese Gruppe von Anspruchsberechtigten direkt erreichen und entlasten zu können, mussten erst Verfahren und Strukturen im föderalen bundesdeutschen System entwickelt werden. Die Nutzung der Website https://www.einmalzahlung200.de/ setzt eine grundsätzliche Bereitschaft, Anträge digital abzuwickeln, voraus. Der Start verlief angesichts des großen Ansturms holprig, sowohl auf der Website als auch bei der erforderlichen Registrierung mit dem Personalausweis bei id.bund.de. Inzwischen funktioniert die Antragstellung und –abwicklung zügig.

Die EPP i.H.v. € 300 für Arbeitnehmer und Rentenempfänger unterliegt der Einkommensteuerpflicht, ist jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Dagegen ist die EPP i.H.v. 200€ für Studierende de facto steuerfrei.

Die Durchführung ist für alle beteiligten Stellen eine Herausforderung gewesen und ist es noch. Ein prüfender Blick auf den Einkommensteuerbescheid 2022 ist sicherlich ratsam.