Änderungen beim Betriebsausgabenabzug bei der Vergütung von Führungskräften durch die US-Steuerreform 2017

Durch den Tax Cuts and Jobs Act of 2017 1 wurde der Betriebsausgabenabzug bei der Vergütung von Führungskräften weiter eingeschränkt. So wurde der Kreis der betroffenen Führungskräfte und Unternehmen erweitert.

Grundsätzlich können Unternehmen die Vergütung von Mitarbeitern als Betriebsausgaben geltend machen. Allerdings war der Abzug sehr hoher Vergütung bestimmter Führungskräfte seit langem beschränkt. Handel­te es sich um eine betroffene Führungskraft (sog. Covered Employee) bestimmter börsennotierter Unterneh­men, so war die Abzugsfähigkeit auf USD 1 Mio. beschränkt. Diese Beschränkung war freilich nur auf das Grundgehalt, jedoch nicht auf Provisionen oder andere leistungsbezogene Vergütungskomponenten, anzu­wenden. Damit wurde die Regelung, welche auf angemessene Vergütung abzielte, faktisch umgangen.

Durch die Steuerreform 2017 wurden nun folgende Änderungen eingeführt:

  • Der Kreis der betroffenen Unternehmen wurde erweitert.
  • Der Kreis der betroffenen Personen wurde vergrößert, und zwar durch
    • die Ausweitung des Anwendungszeitraums.
    • die Erweiterung des Personenkreises sowie
  • Die Ausnahme für leistungsbezogene Vergütungskomponenten wurde abgeschafft.

Erweiterung des Kreises betroffener Unternehmen

Nach bisheriger Gesetzeslage waren von der Regelung nur börsennotierte Unternehmen betroffen, also solche Unternehmen, deren Aktien gemäß dem Securities Exchange Act of 1934 an einer Börse gehandelt werden. Nach der Steuerreform sind nunmehr auch bestimmte nicht-börsennotierte Unternehmen, an de­nen entweder mehr als 2.000 Gesellschafter oder mehr als 500 nicht-akkreditierte Investoren beteiligt sind, betroffen. Ein nicht-akkreditierter Investor ist eine natürliche Person, die bestimmte im Securities Exchange Act of 1934 festgelegte Einkommensschwellen und Nettovermögenswerte nicht erreicht.

1 Offizieller Titel: An act to provide for reconciliation pursuant to titles II and V of the concurrent resolution on the budget for fiscal year 2018.

Erweiterung des Kreises betroffener Personen

Wie eingangs erwähnt war der Betriebsausgabenabzug bestimmter Führungskräfte dann eingeschränkt, wenn es sich hierbei um einen sog. Covered Employee handelte. Die Definition umfasste den CEO (Chief Execu­tive Officer), vergleichbar in etwa mit dem Vorstandsvorsitzenden, am Jahresende sowie die vier weiteren höchstbezahlten Vorstandsmitglieder (Officers), wenn diese Personen ein Grundgehalt von mehr als USD 1 Mio. bezogen. Nach der Steuerreform 2017 ist nicht nur der am Jahresende amtierende CEO eine von den Vorschriften betroffene Person, sondern auch die Vorgänger (bei unterjährigem Wechsel). Das Gleiche gilt für den CFO (Chief Financial Officer), vergleichbar in etwa mit dem Finanzvorstand, auch hier sind die Vorgänger im gleichen Veranlagungszeitraum betroffen. Neu ist auch, dass nach der neuen Definition der CEO, der CFO und die drei weiteren bestbezahlten Vorstandsmitglieder als Covered Employees gelten.

Schließlich umfasst der Kreis der Covered Employees nunmehr auch solche, die bereits aus dem Unterneh­men ausgeschieden sind. Scheidet beispielsweise der CEO am Jahresende aus dem Unternehmen aus und erhält im darauffolgenden Jahr eine Abfindung, ist er auch in diesem Jahr ein Covered Employee. Gleiches gilt für begünstigte Personen. Verstirbt beispielsweise der CEO und seine Familie erhält eine Altersversorgung, dann gelten die Begünstigten als Covered Employees. Liegen solche Zahlungen über der Schwelle von USD 1 Mio., ist der Betriebsausgabenabzug beschränkt.

Ausweitung des Anwendungszeitraums

Durch Wechsel des Arbeitgebers oder Veränderung der Vergütung unter den Schwellenwert von USD 1 Mio. ist man in der Vergangenheit aus dem Kreis der Covered Employees ausgeschieden. Nach der Steuerre­form 2017 gilt, dass eine Führungskraft, die einmal ein Covered Employee war, auch in Zukunft stets als solcher zu behandeln ist. Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Vergütungsschwelle von USD 1 Mio. über­schritten, ist der Betriebsausgabenabzug begrenzt.

Beispiel Rambus Inc. ist ein börsennotiertes Unternehmen. Im Juni 2018 hat Rambus Inc. das Arbeitsverhältnis gegenüber seinem damaligen CEO, Dr. Ron Black, gekündigt und Luc Seraphin als Interims-CEO ernannt. Vor seiner Ernennung war Luc Seraphin Senior Vizepräsident und General Manager einer Abteilung. Noch vor Jahresende ernannte Rambus Inc. einen neuen (permanenten) Nachfolger und Luc Seraphin ging in seine alte Position zurück. Trotzdem gilt Luc Seraphin für 2018 und für alle darauffolgenden Jahre als ein Covered Employee. Somit wird es Rambus Inc. in den kommenden Jahren nicht mehr möglich sein, mehr als USD 1 Mio. Vergütung für Luc Seraphin als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Berücksichtigung leistungsbezogener Vergütungskomponenten

Nach bisheriger Gesetzeslage wurden für die Schwelle von USD 1 Mio. lediglich das Grundgehalt berück­sichtigt. Provisionen oder andere leistungsbezogene Vergütungskomponenten konnten unbeschränkt von den Betriebsausgaben abgezogen werden. Damit wurde die Regelung, welche auf angemessene Vergütung abzielte, faktisch umgangen. Nach der Steuerreform 2017 werden nun auch alle leistungsbezogenen Ver­gütungskomponenten berücksichtigt und können, bei Überschreiten der Schwelle von USD 1 Mio., steuer­lich nicht mehr geltend gemacht werden.

Die ursprüngliche Motivation der unter Präsident Clinton im Jahr 1993 eingeführten Regel war, die aus Sicht der damaligen Regierung exzessive Vergütung von Führungskräften zu beschränken. Ob die Gesetzesänderung von 2017 die gleiche Motivation hatte, ist zumindest fraglich. Vielleicht war es auch nur eine Frage des Steueraufkommens.