Autor: Die Gerichte

Nicht nur, aber vor allem im Steuer- und Zollrecht gibt es immer wieder Urteile, Verwaltungsanweisungen und sonstige Verlautbarungen, die die Lachmuskeln strapazieren oder aber heftigstes Kopfschütteln hervorrufen. Wir werden in unregelmäßigen Abständen besonders hervorstechende Fälle an dieser Stelle vorstellen.

Aktuell geht es um die Fragen, was ein Holzhackschnitzel zollrechtlich ist und wann Kautabak umsatzsteuerlich erst zum Kautabak wird.

BFH: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich – je nach Holzart – entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden.

BFH, Urteil vom 26.06.2018, VII R 47/17 (Auszug Tenor)

 

EuGH: Auslegung des Begriffs „zum Kauen bestimmter Tabakerzeugnisse

Art. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

EuGH, Urteil vom 17.10.2018 – C-425/17 (Tenor)