Baukindergeld: Wer kann profitieren?

Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.

Seit dem 18.09.2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden, welches auch rückwirkend ab dem 01.01.2018 gewährt wird. Ab dem 01.01.2019 muss der Antrag spätestens 3 Monate nach dem Einzug der KfW vorliegen. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum geworden ist und keine weitere Wohnimmobilie besitzt,
  • die mit einer kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt oder selbst kindergeldberechtigt ist,
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet, welches zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Kindergeldberechtigung vorliegt,
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen € 90.000 bei einem Kind, zuzüglich € 15.000 je weiterem Kind, nicht überschreitet.

Die o.g. Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Förderung beträgt € 1.200 pro Jahr über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren, solange das Eigenheim ununterbrochen selbst genutzt wird. Wie beim Kindergeld, wird es pro Kind gewährt, d.h. bei drei Kindern wäre eine Förderung i.H.v. max. € 36.000 € möglich.

Über die genauen (Nachweis-)Pflichten des Zuschussempfängers und die weiteren Voraussetzungen (wie z.B. den Anforderungen an das Wohneigentum), sowie Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Fördermitteln gibt die Webseite der KfW einen detaillierten Überblick. Auf jener Webseite kann man zudem einen interaktiven Vorab-Check nutzen, um zu überprüfen, ob eine Förderung möglich ist.