Für Unternehmer, die Ihren Betrieb aufgeben und nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt haben, wie beispielsweise regelmäßig Versicherungsmakler und Ärzte, stellt sich regelmäßig die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Vorgangs. Unterliegt die Veräußerung und Entnahme von Gegenständen in diesen Fällen der Umsatzbesteuerung?

Der § 4 Nr. 28 UStG regelt die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten verwendet hat.

Veräußert ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfrei Umsätze nach § 24 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG tätigt, stellt sich die Frage, wie diese Lieferungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Dies kann beispielweise der Fall sein, wenn ein PKW aus dem Anlagevermögen veräußert wird.

Nach § 4 Nr. 28 UStG wird geregelt, dass diese Lieferungen steuerfrei erfolgen.

Dies gilt auch für die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen, wenn ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 24 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG getätigt wurden. § 3 Abs. 1b UStG stellt die Entnahme eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleich, so dass auch hier § 4 Nr. 28 UStG Anwendung findet. Das heißt auch die Entnahme von Gegenständen des Anlagevermögens, beispielsweise eines PKW, kann umsatzsteuerfrei erfolgen.

Dies ist insbesondere bei der Aufgabe eines Betriebes von Bedeutung. Das Anlagevermögen wird hierbei veräußert und alle verbleibenden nicht veräußerten Gegenstände gehen in das Privatvermögen im Rahmen einer Entnahme über.

Hiervon Abzugrenzen ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet unterliegt dieser Vorgang nicht dem Umsatzsteuergesetz und ist somit nicht steuerbar.

Fazit:

Im Ergebnis können im Rahmen einer Betriebsaufgabe die Gegenstände aus dem Unternehmen umsatzsteuerfrei veräußert bzw. entnommen werden, sofern der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 – 27 und Nr. 29 getätigt hat.

Eine Betriebsaufgabe, Veräußerung oder anderweitige Übertragung zieht weitreichende steuerliche Konsequenzen, nicht nur umsatzsteuerlich, nach sich und sind im Einzelnen detailliert zu planen um diese steueroptimal zu gestalten. Gern unterstützen wir Sie bei diesen Vorhaben.